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beabsichtiget, um sie über das Königlich Bayerische Ober-Zollamt zu
Mellrichstadt an den Kaufmann Hasse zu Münnerstadt einzuführen.
Die Richtigkeit dieser Anmeldung und daß die vorstehend aufgeführten Ge-
genstände mein eigenes inläándisches Fabrikat (Erzeugniß) oder in-
ländisches Erzeugniß (Fabrikat) des Fabrikanten Müller zu Gr.
Bartloff nach den beygebrachten beglaubigten Bescheinigungen
sind, versichere ich andurch an Eidesstatt.
Dingelstädt den 8. Januar 1830.
· « Johann Braun, Fabrikant.
B. Ursprungs-Certifikat.
1. Der inländische Ursprung vorstehend angemelderer Gegenstände wird hierdurch
nach gewissenhafter Prüfung der Anmeldung pflichtmäßig bescheiniget.
Dingelstädt den 8. Januar 1830.
(L. S.) Nahme der Zoll= oder Steuerstelle.
Oder:
2. Vorstehend angemeldete Gegenstände, deren inländischer Ursprung nach ge-
wissenhafter Prüfung pflichtmäßig bescheiniget wird, sind hier revidirt und
a. mit der Anmeldung übereinstimmend befunden worden,
b. obige Anmeldung wird in Betreff der Menge und Art der Gegen-
stände noch über folgende Posten wie folgt erklärt:
. die Gegenstände gehen e Verschluß und derselbe ist wie folgt,
ohne
angelegt.
Dingelstädt den 8. Januar 1830.
(L. S.) Koniglich Preußisches Steueramt.
N. JN.
Nachrichtlich:
Das was unterstrichen ist, dient als Beyspiel den Umständen nach. Je
nachdem die Verabfertigung im Absendungsorke erfolgen kann oder nicht, ist das
Certifikat unter 1 oder 2 anzuwenden. Von der eingeklammerten Stelle und
den Buchstaben a, b und c ist ebenfalls den Umständen nach Gebrauch zu
machen.