Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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beabsichtiget, um sie über das Königlich Bayerische Ober-Zollamt zu 
Mellrichstadt an den Kaufmann Hasse zu Münnerstadt einzuführen. 
Die Richtigkeit dieser Anmeldung und daß die vorstehend aufgeführten Ge- 
genstände mein eigenes inläándisches Fabrikat (Erzeugniß) oder in- 
ländisches Erzeugniß (Fabrikat) des Fabrikanten Müller zu Gr. 
Bartloff nach den beygebrachten beglaubigten Bescheinigungen 
sind, versichere ich andurch an Eidesstatt. 
Dingelstädt den 8. Januar 1830. 
· « Johann Braun, Fabrikant. 
B. Ursprungs-Certifikat. 
1. Der inländische Ursprung vorstehend angemelderer Gegenstände wird hierdurch 
nach gewissenhafter Prüfung der Anmeldung pflichtmäßig bescheiniget. 
Dingelstädt den 8. Januar 1830. 
(L. S.) Nahme der Zoll= oder Steuerstelle. 
Oder: 
2. Vorstehend angemeldete Gegenstände, deren inländischer Ursprung nach ge- 
wissenhafter Prüfung pflichtmäßig bescheiniget wird, sind hier revidirt und 
a. mit der Anmeldung übereinstimmend befunden worden, 
b. obige Anmeldung wird in Betreff der Menge und Art der Gegen- 
stände noch über folgende Posten wie folgt erklärt: 
. die Gegenstände gehen e Verschluß und derselbe ist wie folgt, 
ohne 
angelegt. 
Dingelstädt den 8. Januar 1830. 
(L. S.) Koniglich Preußisches Steueramt. 
N. JN. 
Nachrichtlich: 
Das was unterstrichen ist, dient als Beyspiel den Umständen nach. Je 
nachdem die Verabfertigung im Absendungsorke erfolgen kann oder nicht, ist das 
Certifikat unter 1 oder 2 anzuwenden. Von der eingeklammerten Stelle und 
den Buchstaben a, b und c ist ebenfalls den Umständen nach Gebrauch zu 
machen.
	        
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