Seite des JNr. der
In h a l t. Regierungs= Bekannt-
Bu.attes. machung.
Deutschland; die Verbreitung und Versendung dieses so genannten
Zeitblattes ist durch einen Bundestags-Beschluß in allen deut-
schen Bundesstaaten untersagt 4 . . . 222. II.
Dienstbothen. Erinnerung an die Vorschriften der 8.8. 9 und 10
der Gesindeordnung über das Miethen und Vermiethen derselben 23, 24. VI
5 –
Dienstentlassungen . . .«. . . . —
Dienst-Jubilaekke 12097 —
E.
Eingaben von Ausländern und von im Auslande lebenden Franzo-
sen in ihren Angelegenheiten — schriftliche an eine Koönigl. fran-
zösische öffentliche Behörde — sollen nur durch eine Königl. fran-
zösische Behörde dahin gelangen (vergl. auch Weimar'sches Wo-
chenblatt vom Jahre 1816 S. 30. Nr. ID) . . 199. III.
Eingepfarrte Unterthanen in fremdherrische Parochieen.
Siehe Unterthanen.
Einzugsgelder-Abgabe — bisher erhoben vom Kammer-Fiekus
bey'm Einzuge von dem einen in einen andern inländischen Ort
— soll kein inländischer Staatsunterthan während der ganzen
Dauer der Regierung Sr. Konigl. Hoheit des Großherzogs Carl
Friedrich ferner mehr entrichten, wogegen es bey dem Einzuge
eines fremden Staatsunterthanen in einen solchen Ort bey der
bisherigen Verfassung verbleibt ...-.. .51,52.,ll.
F.
Franzosen — die im Auslande leben — deren Eingaben.
Siehe Eingaben.
G.
Geleit — Weimar'sches — in Erfurt und dem Erfurther Gebiethe,
in Gotha und dem Gothaer Gebiethe. Diesf. Uebereinkunft mit
Preußen vom 11. Februar und vom 10. August 1881 37—41. —
» ?185——196.——
Gerichtsbarkeit — freywillige — Kostenansatz bey derselben.
Siehe Kostenansatz.
Gerichtsdiener. Siehe Anzeigegebuͤhren.
Gerichtskosten — rückständige — Vorschrift wegen Eintreibung
derselben 0 o 0 4 ·" · . . . 219. III.