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Einwohnern der Stadt Erfurt in den Großherzoglichen Landen alle die Vor-
theile und Beguͤnstigungen zu Statten kommen, worauf die Einwohner der ge-
dachten Kreise nach Artikel 4 in den Sachsen-Weimar'schen Landen Anspruch
machen koͤnnen.
Artikel 6.
Vom 1. April d. J. an soll, ohne Beschraͤnkung auf besondere Landestheile
und Provinzen, von Koͤniglich Preußischen und Großherzoglich Sachsen-Weimar'
fchen Unterthanen, welche in dem Gebiethe des andern kontrahirenden Theiles
Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, keine Abgabe entrichtet werden,
welcher nicht gleichmaͤßig die eigenen Unterthanen derselben Art unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche bloß
für das von ihnen betriebene Geschaͤft Ankaͤufe von Waaren machen, oder Hand-
lungsreisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bey sich
führen, und Bestellungen zu suchen berechtiget find, auch sich als Inländer diese
Berechtigung in dem einen Staate durch Entrichkung der gesetzlichen Abgaben er-
worben haben, in dem anderen Staate deshalb keine weitere Abgaben entrichten.
Emlich sollen, ohnbeschadet der in dem Artikel 4 erwähnten Beschränkun-
gen und, im Verhältnisse des Großherzogthumes Sachsen-Weimar zu den von ei-
ner Zolllinie umschlossenen Preußischen Provinzen, auch ohnbeschadet der Entrich-
tung der Königlich Preußischen Eingangsabgaben, welchen Inländer wie Auslän=
der gleichmäßig unterworfen sind, so wie der Sachsen Weimar-Eisenach'schen
Geleitszölle und Impost= Abgaben, nach den für Inländer gültigen Tarifen, die
beyderseitigen Unterthanen ihre Waaren frey von Abgaben auf die Märkte brin-
gen können und hierzu einer besonderen Konzession oder Legitimation oder eines
Gewerbescheines für diesen Theil des Handels und gewerblichen Verkehrs nicht
bedürfen.
Artikel 7.
Ueber gegenseitige, vor dem Beytritte Sachsen-Weimars zu dem Zollver-
bande der östlichen Preußischen Provinzen, noch weiter festzustellende Verkehrs-
und Handelserleichterungen, sollen besondere Verhandlungen Statt finden.
Artikel 8.
Zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gefälle wollen sich beyde kontrahi-
rende Theile gegenseitig unterstützen. Daher wollen auch Ihre Königliche Hoheit,
der Großherzog von Sachsen-Weimar gestatten, daß die Preußischen Zollbeamteten