Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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g. 14. 
Schutz gegen Beeintraͤchtigungen und Beleidigungen haben die Studirenden 
bey dem Prorektor zu suchen, welcher das deshalb Nöthige verfügt. 
g. 15. 
Außer den besonders angeordneten Inspektionen stehen die Studirenden un- 
ter der allgemeinen Aufsicht des Prorektors und des akademischen Senates. 
. 16. 
Die Gerichtsbarkeit über die Studirenden übt die Universität durch das 
Universitäts= Amt. In reinbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat das Universitäts- 
Amt die Prozeß-Leitung nach vorgeschriebener Form und die Entscheidung in er- 
ster Instanz. Auf eingewandte Rechtsmittel erkennt das Konzilium. In Polizey- 
und Disziplinar-Sachen hat das Universitäts-Amt die Untersuchung, das Konzi- 
lium aber oder der Senat die Entscheidung. Peinliche Sachen werden, nach den 
ersten Vernehmungen des Universitäts-Amtes, von dem Senate an das angeord- 
nete peinliche Gericht abgegeben. 
g. 17. 
Alle Meldungen, Anzeigen, Beschwerden und Klagen in bürgerlichen Rechts- 
sachen, so wie in Disziplinar-, Polizey= und Kriminal-Sachen der Studiren- 
den, sind bey dem Universitäts-Amte anzubringen, welches zugleich gehalten ist, 
die von Studirenden bey demselben angebrachten Klagen und Beschwerden gegen 
die Hauswirthe ex oflicio bey der Beklagten ordentlicher Obrigkeit zu betreiben. 
Ingleichen hat das Universitäts -Amt die Jurisdiktion über die Aufwärter und 
Aufwarterinnen der Studirenden als solche. 
S# 18. 
Leder Studirende ist verbunden, den Anordnungen derer, welche die akade- 
mische Gerichtsbarkeit ausüben, pünktlich Folge zu leisten. 
## 19. 
Die Pedelle sind für alle Ungebührnisse, die in ihrer Nähe vorfallen, ver- 
antwortlich, und es haben die Studirenden, was jene ihrer Pflicht gemäß für 
Ordnung und Ruhe anordnen, zu befolgen.
	        
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