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g . 57.
Das Consilium abeundi wird geschärft dadurch, daß die Aeltern, Vor-
münder und Verwandten des Konsili#rten, oder auch die Landesobrigkeit seines
Geburts= oder Aufenthaltsortes davon in Kenntniß gesetzt werden. "
g. 58.
Die Relegation ist die haͤrtere Art der Verweisung von der Universitaͤt und
der Entziehung des akademischen Buͤrgerrechtes. Sie ist jederzeit mit einer oͤffent-
lichen Bekanntmachung verbunden, welche in Jena am schwarzen Brete angehef-
tet, und den befreundeten Universitäten zugesandt wird.
#.59.
Die Relegation wird entweder auf zwey Jahre, oder auf vier Jahre, oder
auf immer erkannt. Sie kann geschärft werden durch eine besondere Bekannt-
machung an die Landesobrigkeit des Bestraften, und im zweyten Grade durch
eine weitere öffentliche Bekanntmachung in den Zeitungen, mit oder ohne Angabe
des Vergehens.
S. 60.
Die mit dem Consilio abeundi oder der Relegation Bestraften sind des
besonderen Schutzes der Universität verlustig. Sie haben sich an dem Tage, an
welchem ihnen das Erkenntniß eröffnet worden, noch vor Sonnenuntergang aus
der Stadt zu begeben und dürfen sich derselben während der Strafzeit in einer
Entfernung von zwey Meilen nicht nähern.
Wer diese Bestimmung nicht achtet, hat als Konsilürter Relegation, als
Relegirter Schärfung der Relegation oder noch härtere Maßregeln zu erwarten.
61.
Die Festungsstrafe wird in außerordentlichen Fällen auf den Bericht des
Senats von den höchsten Erhaltern erkannt.
# 62.
Haus-Arrest und Stadt-Arrest sind nicht Strafen, sondern nur Sicherheits-
maßregeln. Auf den Bruch dieser Arreste folgt aber als Strafe die Verweisung
von der Universitct des einen oder des anderen Grades,