Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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E. Ueber Disziplin und Polizey. 
g. 63. 
Wer durch Annahme eines falschen Nahmens oder sonst auf betruͤgliche Weise 
die Immatrikulation gegen die Verordnungen in den §.#S. 3 bis 8 erschlichen hat, 
wird durch das Consilium abeundi oder nach Befinden durch einfache oder ge- 
schärfte Relegation von der Universität verwiesen, vorbehaltlich der weiteren kri- 
minellen Untersuchung über die etwa vorgenommene Urkundenfälschung. 
64. 
Die Verletzung öffentlich angehefteter obrigkeitlicher Verordnungen, sowie 
der Anschläge anderer zur Universitct gehöriger Personen, und unanständiger Ta- 
del derselben hat nachdrückliche Strafe, nach Befinden selbst Verweisung von der 
Universität zur Folge. 
g. 65. 
Mit gleicher Strenge werden bestraft öffentliche Anheftungen von anstößigem 
und unerlaubtem Inhalte, sowie die Verbreitung beleidigender oder sitten= und 
religionswidriger Schriften. 
S. 66. 
Will ein Studirender irgend Etwas zum Druck befördern, in Jena oder an 
einem anderen Orte: so hat er das Konzept zuvor dem Prorektor zur Geneh- 
migung des Abdruckes vorzulegen. Dasselbe gilt von Kupferstichen, Steindrücken 
und anderen ähmichen Mitteln der Vervielfältigung. Vernachlässiget ein Studi- 
render die Einholung dieser Genehmigung, welche auch dann erforderlich ist, wenn 
eine öffentliche Rede gehalten werden soll: so hat er Karzer= Strafe und nach 
Befinden die Verweisung von der Universität, bis zur Relegation, zu erwarten. 
. 67. 
Störung des öffentlichen Gottesdienstes und religiöser Feyerlichkeiten wird, 
auf welche Weise sie geschehen mag, mit dem Consilio abeundi oder der Rele- 
gation bestraft. 
g. 68. 
Das Besuchen der Kaffee-, Bier-, Wirths= und Billard-Häuser, sowie 
die Anstellung von Schlittenfahrten, während des Sonn= und Festtägigen Got- 
tesdienstes ist verbothen und zieht Verweise oder Karzer-Strafe nach sich.
	        
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