Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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III. Die zeither in Rheinbayern erschlenenen Zeitblaͤtter, 
„Deutsche Tribune“ und „Westbote,“ 
sowie die zu Hanau herausgekommenen 
„neuen Zeitschwingen,“ 
haben durch die zügellose Frechheit, mit der sie die Würde und Sicherheit des 
deutschen Bundes zu verletzen, die Bande der Anhaänglichkeit und des Vertrauens 
zwischen Regenten und Völkern aufzulösen und durch Verleitung zum Aufruhr 
und zu verbrecherischen Vereinen eine politische Umgestaltung und Anarchie herbeyzu- 
führen bestrebten, nothwendig die pflichtmäßige Fürsorge der deutschen Bun- 
desversammlung aufrufen müssen, und es hat dieselbe auf dem Grunde des 
provisorischen Preßgesetzes vom 20. September 1819 unter'n 2. März d. J. 
im Nahmen und aus Autoritaät des Bundes Folgendes beschlossen: 
I. Oie in Rheinbayern erscheinenden Zeitblätter 
„die deutsche Tribune“ und „der Westbote“, 
dann das zu Hanau erscheinende Zeitblatt 
„die neuen Zeitschwingen“ 
sowie diejenigen Zeitungen, die etwa an die Stelle der drey genannten — unter 
was immer für einen Titel — treten sollten, werden hiermit unterdrückt und 
in allen deutschen Bundesstaaten verboten. 
II. In Folge dessen dürfen die Herausgeber gedachter Zeitblatter, nähmlich 
der deutschen Tribune, D. Wirth, des Westboten, D. Siebenpfeifer, und 
der Redakteur der deutschen Zeitschwingen, angeblich Georg Stein, nach Vor- 
schrift des §. 7 des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819 binnen fünf 
Jahren a dato in keinem Bundesstaate bey der Redaktion einer ähnlichen 
Schrift zugelassen werden. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird dieser Bundesbeschluß hiermit als eine, im ganzen Umfange des Großher= 
zogthumes genau zu beobachtende Vorschrift öffentlich bekannt gemacht und alle 
öffentliche Behörden sind zugleich hierdurch aufgefordert, streng darauf zu sehen, 
daß demselben nirgends zuwider gehandelt, mithin auch von Stund an keins 
der benannten Zeitblatter in das Großherzogthum eingebracht, oder darin ver- 
breitet werde. 
Jede Zuwiderhandlung wird mit funfzig Thalern Geld= oder verhült- 
nißmäßiger Gefängnißstrafe bedroht. « 
Weimar den 12. März 1832. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
l 
  
von Muͤller.
	        
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