Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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ist  zu  verfahren,  wenn  der  Besitzer  nach  Ablauf  der  Steuerkarte  von  dem  Fahrzeuge
dauernd  oder  auch  nur  zeitweise  keinen  die  weitere  Steuerpflicht  begründenden  Gebrauch  macht.

Zu  814.

Von  größter  Wichtigkeit  ist  es,  daß  die  in  der  Bekanntmachung  vom  25.  Juli  1907
zu  diesem  Paragraphen  gegebene  Anleitung  sorgfältigst  beachtet  wird.

Was  den  dort  geforderten  Vollbesitz  des  Sehvermögens  betrifft,  so  wären  nach  einem
Gutachten  des  K.  Obermedizinalausschusses  auszuschließen:  Personen,  die  an  einer  Herabsetzung
  der  zentralen  Sehschärfe  —  wenn  auch  nur  auf  einem  Auge  —  unter  *  des
Normalen  (ohne  Korrektur)  oder  an  sog.  Nachtblindheit  oder  an  Farbenblindheit,  insbesondere
an  Rotgrünblindheit,  leiden;  ferner  Personen,  die  nicht  ein  in  jeder  Hinsicht  normales  Gesichtsfeld
  besitzen,  nicht  körperlich-stereoskopisch  sehen,  schielen  oder  an  einer  Augenmuskellähmung
  leiden;  endlich  Personen,  die  mit  akuten  oder  chronischen  Tränensackleiden  oder
prognostisch  gleichartigen  Erkrankungen  und  Reizzuständen  der  Bindehaut  und  Lider  oder  mit
Anzeichen  ernsterer  innerer  Erkrankungen  des  Auges  selbst  und  mit  Neigung  zu  Rücffällen
oder  zur  Verschlechterung  der  Sehfunktion  behaftet  sind.

Zu  den  in  der  Bekanntmachung  vom  25.  Juli  1907  geforderten  sittlichen  Eigenschaften
des  Führers  gehört  insbesondere  guter  Leumund  und  nüchterne  Lebensweise.

Zu  §  21.

1.  In  den  oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  7.  Mai  1902  war  bestimmt,  daß
Verbote  und  Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  Kraftfahrzeugen  für  Staats=  und  Distriktsstraßen
  nur  beim  Vorliegen  ganz  besonderer  Verhältnisse  verordnet  werden  dürfen;  auch
solle  nicht  die  Durchfahrt  durch  ganze  Orte  unmöglich  gemacht  werden.

Wenn  auch  diese  Bestimmung  in  die  oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  17.  September  1906
nicht  ausdrücklich  übernommen  worden  ist,  erscheint  es  gleichwohl  angemessen,  sie  auch  jetzt
noch  zur  Richtschnur  zu  nehmen.

Auch  wird  es  in  einzelnen  Fällen  tunlich  sein,  in  den  polizeilichen  Vorschriften  über
Straßensperrungen  Ausnahmen  für  die  Besitzer  der  an  den  gesperrten  Straßenstrecken  gelegenen
  Anwesen,  allenfalls  unter  besonderen  Auflagen  in  Bezug  auf  Fahrgeschwindigkeit  usw.,
vorzusehen.

2.  Es  empfiehlt  sich,  vor  der  Erlassung  von  Verkehrsbeschränkungen  den  amtlichen  Sachverständigen
  (vgl.  obige  Erläuterungen  zu  §  4  mit  14)  gutachtlich  zu  hören,  sowie  dem
Bayerischen  Automobil-Klub  Gelegenheit  zur  Außerung  zu  geben.

3.  Zur  gleichmäßigen  Kennzeichnung  der  Wegstrecken,  die  für  Kraftfahrzeuge  gesperrt
sind  oder  von  solchen  nur  mit  ermäßigter  Geschwindigkeit  befahren  werden  dürfen,  eignen