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Unter Zuruͤckweisung auf die unter'm 24. Januar dieses Jahres erschienene
Bekanntmachung wird dieses hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 7. Maͤrz 1832.
Großherzoglich Sachsische Immediat = Kommission
für das katholische Kirchen= und Schulwesen.
C. von Conta.
III. Da diejenigen Königlich Bayerschen und Königlich Württemberg'schen
Gesetze, deren Kenntniß nach §. 15 des höchsten Patents wegen Ausführung des,
zwischen dem hiesigen Großherzogthume einer Seits und den Kronen Bayern
und Württemberg, auch den Fürstenthümern Hohenzollern Sigmaringen und
Hohenzollern Hechingen andrer Seits abgeschlossenen Handelsvertrages vom 19.
August vorigen Jahres (Nr. 14 des Regierungs-Blattes) wesentlich ist, nur in
geringerer Zahl von Exemplaren beygebracht und deßhalb nur die diesseitigen
Grenzbehörden vorerst damit haben versehen werden können: so werden sämmt-
liche Justiz-Behörden des hiesigen Regierungs-Bezirks für die ohnehin wohl
nur sehr selten vorkommenden Falle, daß sie von einer Königlich Bayerschen oder
Württemberg'schen 2c. Behörde in Zollsachen mit Bezug auf den obgedachten Han-
delsvertrag requirirt werden sollten, hiermit autorisirt und angewiesen: bey der
requirirenden Königlich Bayerschen oder Königlich Württemberg'schen Behörde
jedes Mahl die Nachweisung und Mittheilung der einschlagenden zollgesetzlichen
Vorschrift zu beantragen und bey etwa eintretendem Bedenken sich demnachst von
dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium allhier nähere Instruktion und Mit-
theilung eines vollständigen Eremplars der Gesetze zur Einsicht zu erbitten.
Weimar am 13. März 1832.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Miüller.
IV. Nachdem dem zeitherigen Regierungs = Akzessisten Franz Adelbert
Kuhn allhier die Amts-Advokatur ertheilt, derselbe heute verpflichtet und ihm
der Wohnsicz in hiesiger Stadt angewiesen worden ist: so wird dieses hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 22. März 1832.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.