Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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zu loͤsen, und sind dann waͤhrend dieser Miethfuhre, mag sie in einem oder 
erst in mehren Tagen vollendet werden, auf allen Poststationen des Landes, 
Jerzeig des gelösten Postscheins, von einer weitern diesfallsigen Ab- 
gabe frey. 
Ausgenommen von dieser Abgabe sind bloß solche Kutschenfuhren, welche 
für die Orts-Postanstalt nicht geeignet find, wenigstens ihr nicht unmittelbar eine 
Ertrapostfuhre entziehen. 
Dahin sollen jedoch bloß gerechnet werden: 
1) alle Lohnfuhren, die entweder nur einspannig oder nicht über zwey gewöhn- 
liche Stunden weit geschehen; 
2) solche, die den Reisenden zwar mit derselben Fuhre, aber nicht an dem- 
selben Tage, wieder mit zurückbringen sollen; 
3) alle von einem sich mit Lohnfuhren gar nicht abgebenden Besitzer der 
Pferde einem Dritten bloß aus Geflligkeit geleisteten Kutschenfuhren und 
4) von anderen Drten des In= und Auslandes ankommende und mit oder 
ohne Uebernachtung nur durch, oder wider zurückfahrende Lohngeschirre. 
Uebrigens bleibt den Lohnkutschern oder Hauderern unbenommen, statt der 
Lösung der besondern Postscheine in jedem nicht ausgenommenen Falle sich 
jaͤhrlich mit der Orts-Postanstalt oder dem Posthalter über eine Abfindungssumme 
gütlich zu vergleichen. 
Da von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, auf Ansuchen der Groß- 
herzoglich Sachsen Weimar-Eisenachschen Fürstlich Thurn und Tarischen Ge- 
neral-Post-Direktion zu Frankfurth am Main allergnädigst gestattet worden ist, 
daß die, nach vorstehenden Gesetzeöbestimmungen in den Orten des Grohherzog= 
thums, wo cine Fahrpost-Anstalt sich befindet, zu entrichtende Postschein-Abgabe 
zur Bequemlichkeit der Lohnkutscher, bis auf Widerruf in den Grohherzog-= 
lichen Chaussee-Geld-Einnahmen gegen eine, von den Posthaltereien — nichk 
von den Lohnkurschern — zu tragende, Kollektur-Gebühr zu 4 Groschen von 
jedem Thaler mit erhoben werden darf, den betroffenen Chausseegeld -Eimehmem 
auch bereits die Anweisung zugegangen ist, unter strenger Beobachtung der an- 
geführten und in keiner Art zu überschreitenden Vorschriften der Postordnung, 
diese Abgabe mit zu erheben: so wird dieses — und daß die Erhebung der 
Postscheinabgabe in den betroffenen Chaussee-Geld-Einnahmen mit dem 1. May 
dieses Jahres beginnen wird — hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar den 20. März 1832. 
Großherzoglich Scchsische andes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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