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des, ohne Ruͤcksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das
Kind sich nur eine Zeit lang aufhaͤlt.
Artikel 12.
Ist der Vater verstorben: so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem der-
selbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts—
stand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz
rechtlich begründet hat.
Artikel 18.
Ist der Vater unbekannt oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten
Hand erzeugt: so richtet sich der Gerichtsstand eincs solchen Kindes auf gleiche
Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
Artikel 14.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen
Bürger zu seyn, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen
Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in An-
sehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des
Landes, wo die Gewerböanstalten sich befinden, als vor dem Gerrichtsstande des
Wohnortes belangt werden können.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte
auf dem erpachteten Gute soll den Wohnort des Pachters im Staate begründen.
Artikel 16.
Ausnahmsweise sollen Studirende und Dienstbothen auch in demjenigen Staate,
wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit rücksichtlich aller
daselbst gegen sie begründeten rechtlichen Verbindlichkeiten noch einen persönlichen
Gerichtsstand haben, hier aber, soviel ihren persönlichen Zustand und die davon
abhängenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnortes
und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden.
Gerichtsstand der Erben.
Artikel 17.
Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor des-
sen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise noch
dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehre sind, noch nicht getheilt ist.