Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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Was jedoch die Forst= und Jagdverbrecher umd deren gegenseitige Stellung 
vor das Gericht der begangenen That betrifft: so soll deshalb der Konvention 
vom Jahre 1829 nachgegangen werden. 
Vollstreckung der Straferkenntnisse. 
Artikel 2. 
Wenn der unterthan des einen Staates in dem Gebiethe des anderen sich 
eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und 
abgeurtheilt worden ist: so wird, wenn der Verbrecher vor der Strafverbußung 
sich in seinen Heimathstaat zurückbegeben hat, von diesem das Erkenntniß des 
ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des ur- 
theils, sowohl an der Person als an den im Staatêgebiethe befindlichen Gütern 
des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die 
Strafe erkannt worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als ein 
Vergehen oder Verbrechen erscheint, und nicht zu den bloß polizey-finanz-gesetz- 
lichen Uebertretungen gehört, von welchen der nächstfolgende Artikel handelt. 
Bedingt zu verstattende Selbststellung. 
Artikel 3. 
Hat ein unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen durch solche 
Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpônt 
sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizey-Vorschrif- 
ten und dergleichen, und welche demnach von diesem Staate auch nicht bestraft 
werden könnten: so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der 
Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst 
zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidigen 
und gegen das in solchem Falle zulassige Kontumazial-Verfahren wahren könne. 
Artikel 4. 
Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem Verbrechen ent- 
sprungenen Privat= Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von dem Be- 
schädigten adhärirt worden ist. 
Auslieserung der Geflüchteten. 
Artikel 5. 
uUnterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Ueber- 
tretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich geflüchter haben,
	        
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