Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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Ziehen in den unter I, 1 und 2 genannten Fällen, mit dem Familienhaupte, 
welches das Bürgerrecht gewinnt, Familienglieder ein: so ist außerdem noch zur 
Kämmerey zu zahlen: 
1) wenn das Familienhaupt dem Auslande angehörte, 
a) für die Ehefrau . . . . . 18 Thaler 
b) für jedes Kind . . . 6 — 
2) wenn das Familienhaupt dem Inlande angehörte, 
a) für die Ehefrau. . . . . . . . 12 — 
b) für jedes Kind 3 — 
Solche Familienglieder des neuen Buͤrgers oder der neuen Buͤrgerin gewin- 
nen jedoch durch diese Zahlung keineswegs das volle wirkliche Bürgerrecht, sondern 
nur das Heimathörecht, sowie die Vorrechte von Bürgerfrauen und resp. Bürgerkindern. 
Diejenigen, welche sich bloß vom Tagelohn nähren, entrichten nur die Hälfte 
der vorbesagten Ansätze. 
Alle, der Akademie angehörige, ordentliche und außerordentliche Professoren 
und Privat-Dozenten, wie auch der Universitäts-Syndikus und der Universitats= 
Amtmann, sobald sie Besitzer eines Hauses oder eines städtischen Grundstückes 
werden, müssen das Bürgerrecht erwerben, und bezahlen dafür an die Kammerey 
im Ganzen, ohne alle Sporteln, 8 Thaler 12 Groschen. 
Eine Bürgerswitwe hat sich des Fortgenusses des Bürgerrechtes ihres Ehe- 
mannes zu erfreuen, so lange sie sich nicht wieder verheirathet. 
Für das Eintragen der diesfallsigen Bemerkung in das Bürgerbuch, um 
welche binnen vier Wochen nach dem Ableben des Mannes nachgesucht werden 
muß, sind zur Kammereykasse 8 Groschen zu bezahlen. 
Weimar den 24. März 1832. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
III. Der Holzdiebstahl hat in neuerer Zeit auf eine höchst bedenkliche, die 
Forsten wahrhaft gefährdende Weise überhandgenommen, nahmentlich ist das, nach 
der Bestimmung im §. 50 des Gesches zum Schutze der Forste vom 13. April 
1821 den mit dazu erhaltener besonderer Erlaubniß versehenen Armen in den 
herrschaftlichen Waldungen an bestimmten Tagen nachgelassene, Lesen dürren Hol- 
zes für ihren eigenen Bedarf, von dazu nicht befugten Personen zum grösten 
Nachtheil der Waldungen auf das Aergste gemißbraucht worden. 
Um diesem frevelhaften Treiben zu begegnen und solche strafbare Ordnungs- 
widrigkeiten abzustellen, bringen wir die §5. 50, 51 und 52 des erwähnten Ge- 
setzes, welche nachstehende Vorschriften enthalten, in ernstliche Erinnerung:
	        
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