59
Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches
Regittungs--Bluatt.
Nummer 12. Den 17. July 1832.
Bekanntmachung.
Auf Befehl Sr. Koniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird das nachste-
hende höchste Patent, den Bundesbeschluß vom 28. Juny dieses Jahres betref-
send, zu allgemeiner Nachricht und Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kunde
gebracht. Weimar am 18. July 1832.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. N.
In der Sitzung der deutschen Bundesversammlung am 28. Juny dieses
Jahres sind folgende sechs Artikel zum Beschlusse erhoben worden:
J.
Da nach dem Artikel 571 der Wiener Schluß-Akte vom 15. May 1820 die
gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß
1) „Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freyen Staͤdte, aus souverainen Fürsten besteht, so
muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Ober-
haupte des Staates vereinigt blelhen, und der Souverain kann durch eine landstaͤndische Verfassung
nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Staͤnde gebunden werden.“