Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches
Regittungs-Blatt.
Nummer 13. Den 20. July 1832.
Bekanntmachungen.
I. Da in neuerer Zeit der Holzdiebstahl auf höchst bedauerliche, ja selbst
die öffentliche Sicherheit gefährdende Weise überhand genommen hat: so werden
auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, sämmtliche Forst-
gerichte des hiesigen Regierungöbezirks nicht nur überhaupt zur genauesten Unter-
suchung der bey ihnen zur Anzeige kommenden Forstvergehen mit sorgfältiger Be-
rücksichtigung der geseblichen Erschwerungsgründe, sodann zur püunktlichen Liquidi-
rung und Beybringung der Kosten und Demmziations-Gebühren, auch unge-
säumten und unnachsichtlichen Vollziehung der erkannten Strafen angewiesen, son-
dern insbesondere noch hierdurch gemessenst befehligt, außer den geseblich vorge-
schriebenen Waldbußtagen, künftig noch so viele Waldbußgerichte zu halten, daß
kein zur Kenntniß des Gerichts gelangender Forstfrevel länger als höchstens vier
Wochen von Zeit der geschehenen Anzeige ununtersucht bleibt.
Demncchst haben die gedachten Gerichte für die Zukunft an Einem Tage
nie mehr als höchstens zwanzig solcher Frevel in Untersuchung zu ziehen, viel-
mehr, bey'm Vorhandenseyn mehrer Fälle, diese auf die folgenden Tage zu ver-
theilen.
Die genaue Befolgung dieser Vorschriften wird bey vorkommenden Amts-
und Gerichts-Revisionen besonders berücksichtiget werden.
Weimar am 21. May 1832.
Gtoßherzoglich Sichsiche Landeöregierung.
von Müller.
II. Die hohe deutsche Bundesversammlung hat in ihrer 17. diesjahrigen
Sitzung vom 17. vorigen Monathes über mehre bey Anwendung der allgemeinen