Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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II. Es erscheint unter den dermahligen Verhältnissen ganz besonders und 
dringend nöthig, daß die Verordnung, welche die Großherzogliche Landes-Di. 
rektion unter dem 22. August 1820 zur Verhütung des Lebendigbegra- 
bens erlassen hat (siehe Regierungs-Blatt Nr. 11 v. J. 1820), sehr streng und 
in ihrem ganzen Umfange beobachtet, nahmentlich die Einholung der auch nach 
ausgestelltem ärztlichen Zeugnisse über die Zulässigkeit einer früheren Beerdigung 
annoch erforderlichen obrigkeitlichen Genehmigung nie unterlassen werde. 
Wenn daher gedachte Verordnung irgendwo bisher unbeachtet geblieben 
sepn sollte: so haben hierdurch sämmtliche Geistliche unseres Bereiches, insofern 
ihnen die Anordnung der Beerdigung zukömmt, an dieselbe hiermit erinnert und 
die genaue Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften ihnen wiederholt zur 
Pflicht gemacht werden sollen. 
Weimar den 18. September 1832. 
Großherzoglich Sachsisches Ober-Konsistorium. 
Percer.
	        
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