1. Allge-
meines.
3. Grenzüber-
schreiender
Verkehr.
— 28 —.
Ausführungsbestimmungen
zu den
die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
(Reichs-Gesetzbl. S. 329.)
J. Offentlicher Eisenbahngüterverkehr.
831.
() Unter Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die Kleinbahnen und die
Straßenbahnen zu verstehen. ·
E — Gepäckverkehr gilt nicht als Güterverkehr im Sinne dieser Bestimmungen (ogl. jedoch
L J. 1). «
·(«3)Di«c Beförderung von Gütern auf Straßenbahnen unterliegt der Besteuerung nicht,
soweit es sich lediglich um die Abfuhr und Zufuhr von Gütern von und zu Bahnhöfen oder Schiffs-
ladeplätzen oder sonst um einen nicht dem allgemeinen Verkehr eröffneten Betrieb handelt und
in beiden Fällen die Beförderung nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht planmäßig
stattfindet. ·
82
Zum &4 3 Abs. 1 Ziffer 2 und zum § 33 des Gesetzes. *]
Unter die Befreiungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und des #33 des Gesetzes fallen sowohl
Vetriebs= wie Bandienstgüter der Eisenbahnen.
83.
Zum 84 Abs. 2 des Gesetzes. «
(1) Im grenzüberschreitenden Verkehre deutscher Eisenbahnen auf ausländischem Gebiet
und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet ist der der Abgabe zugrunde zu legende Beför-
derungspreis wie folgt zu berechnen:
a) Reichen Strecken dentscher Eisenbahnverwaltungen in das Gebiet eines ausläu-
dischen Staates, so sind die Strecken zwischen der Grenze und der Betriebswechsel-
station zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann bestimmen, daß die im Aus-
land liegenden Strecken ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
b) Reichen Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen in das deutsche Rrichs-
gebiet, so kann die Landesregierung bestimmen, daß die Strecken zwischen der
Grenze und der Betriebswechselstation ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
Wq4) Durchschneiden Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen das Gebiet eines aus-
ländischen Staates, so sind die im Ausland gelegenen Strecken zu berücksichtigen.
Die Landesregierung kann bestimmen, daß diese Strecken ganz oder zum Teil
unberücksichtigt bleiben. "„
d) Durchschneiden Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen Reichsgebiet, so
kann die Landesregierung bestimmen, daß die im Reichsgebiete gelegenen Strecken
ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
e) Erstreckt sich eine deutsche Kleinbahn oder Straßenbahn ohne Betriebswechsel in aus-
ländisches Gebiet, so gilt die Reichsgrenze als Tarifgrenze. Die hiernach zum Zwecke
der Steuerberechnung auszustellenden Tarifsätze werden auf Vorschlag der Klein-
bahn= oder Straßenbahnverwaltung von der Eisenbahn-Aussichtsbehörde festgesetzt.