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Artikel 2.
Unterthanen des einen Staates, welche eines gemeinen Verbrechens, z. B.
des Diebstahls, Raubes, Betruges, Mordes, Todtschlags, Brandstiftung, welches
nach dem gemeinen Rechte die Verhaftung nach sich zieht, beschuldigt sind, des-
halb ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet haben, ohne
daselbst zu unterthanen ausgenommen worden zu seyn, werden nach vorgaängiger
Requisition gegen Erstattung der Kosten, und zwar, wem wegen Unvermögenheit
der Inquisiten oder sonst die Untersuchungskosten niedergeschlagen werden müssen,
mu der baren Auslagen, z. B. für Atzung, Transport, Porto und Kopialien,
ausgeliefert.
Artikel S.
Individuen, welche weder des einen noch des andern Staates uUnterkhanen
sind, werden, wenn sie Strafgesetze der oben gedachten Art des einen der beyden
Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertre-
tung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten, wie
diese im vorigen Artikel bestimmt ist, ausgeliefert, es sey denn, daß der Staat,
welchem sie angehören, auf die vorher von dem regquirirten gemachte Anzeige der
Verhaftung, jene Uebertreter selbst reklamirt und ihre Auslieferung zur eigenen
Bestrafung in Antrag briagt.
Artikel 4.
In denselben Fallen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung ei-
nes Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
Artikel 5.
In untersuchumgen wegen gemeiner Verbrechen, wo die persönliche Gegen-
wart der Zeugen an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung
der Unterthanen des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur
Ablegung des Zeugnisses, zur Konfrontation oder Rekognition gegen vollständige
Vergütung der Reisekosten und der Versäumniß nie verweigert werden.