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S. 27.
Diese Gegenseitigkeit des Erbrechtes leidet nur und allein in den fol-
genden Fällen keine Anwendung.
Es steht nahmlich kein Erbrecht zus:
1) dem Vater eines unehelichen Kindes am Nachlasse desselben (s. 20),
2) dem Vater und den väterlichen Vorfahren eincs unehelichen Kindes, am
Nachlasse der Abkömmlinge des letztern (6. 14 Ziffer 2),
8) dem Vater, welcher wissentlich eine Ehe geschlossen, die wegen eines
noch bestehenden Ehebandes oder wegen zu naher Verwandtschaft oder
Schwägerschaft nicht einmahl geduldet werden könnte (C. 16), am
Nachlasse eines aus solcher Verbindung entsprungenen Kindes und der
Nachkommen desselben.
g. 28.
Nicht sämmtliche Blutsverwandte, denen ein gesetzliches Erbrecht zusteht, ——
gelangen zugleich zur Erbfolge, sondern es finden hierbey nachstehende fünf Büutsver
4#lassen Statt, von welchen jede vorstehende gänzlich die nachfolgende aus=
chließt.
Es folgen nähmlich in das freye vererbliche Vermögen:
1) vor allen Anderen die Abkömmlinge (Descendenten) des Erblassers;
in deren Ermangelung
2) die Aeltern, nach diesen aber
3) des Erblassers vollbürtige und halbbürtige Geschwister und deren
Abkömmlinge, dann
4 die Großältern, urgroßältern oder noch entferntere Vorältern,
und, wenn auch diese alle fehlen, zuletzt
5) die Seitenverwandten der aufsteigenden Linien.
Wiesern in jeder dieser Abtheilungen der Nähere dem Etfernteren
vorgehe, ist im F. 32 und den folgenden bestimmt.
g. 29.
Isk Jemand mit dem Erblasser auf mehrfache Weise verwandt: so er- a
halt er, ausgenommen in der letzten Klasse (k. 46), auf jeder Seite und in Bbbeche
jedem Stamme den ihm daraus gebührenden Erbtheil. D schert.