106
g. 80.
Wie weit in einzelnen Fällen, durch das Zusammentreffen der Verwandten.
chegelten mit dem Ehegatten des Erblassers, der Ersteren Erbrecht beschränkt werde
wandten. oder ganz wegfalle, ist nach den im dritten Abschnitte enthaltenen Vorschrif-
ten zu beurtheilen.
Erste Klasse
der Blutsverwandten.
g. 31.
Hinterlaͤßt Jemand nur Ein Kind: so beerbt ihn dieses allein, vorbe-
haͤltlich des Miterbrechtes des überlebenden Ehegatten (s. 30). Mehre Kin-
der erben zu gleichen Theilen. Daher sind jüngere nicht befugt, deswegen,
weil auf ihre Erziehung weniger verwendet worden ist, als auf die Erzie-
hung ihrer alteren Geschwister, Etwas voraus zu verlangen. Eben so wenig
kann der jüngere oder der altere Sohn fordern, daß ein von seinem Vater
hinterlassenes frey vererbliches Gut ihm vorzugsweise überlassen, oder dafür
ein Kührgeld entrichtet werde.
g. 32.
Enkel, Urenkel und noch entferntere Abkoͤmmlinge von noch lebenden
naͤheren Nachkommen werden durch diese von der Erbfolge ausgeschlossen.
s. 33.
Im Uebrigen erben alle Abkoͤmmlinge, ohne Unterschied der Naͤhe des
Grades, nach Staͤmmen, so daß mehre Geschwister zusammen immer nur
so viel erhalten, als ihr Vater oder ihre Mutter erhalten haben wuͤrde, und
dieses unter sich zu gleichen Theilen erben?).
Anmerkung 5) 3. B. in folgendem Falle:
*# erben von dem Nachlasse des A dessen Enkel B und C jedes ein Zehn-
theil, der Urenkel D wegen der doppelten Verwandtschaft (§. 29)
êiwey Fünftheile, der Sohn E ein Fünftheil, der Enkel G
si und die Urenkel II und l jedes ein Zwan-
zigtheil.