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lichen Vorfahr (Stammvater oder Stammnutter) hat, als die übrigen. Unter
mehren in dieser Hinsicht gleich nahen schließt derjenige die anderen aus,
welcher dem Erblasser dem Grade nach am nächsten steht. Mehre auch in
dieser Hinsicht gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Theilen.)
S. 46.
Hierbey macht es keinen Unterschied, ob die Erben mit dem Erblas-
ser mehrfach (. 29) oder nur einfach verwandt sind. 5)
S. 47.
Treffen aber durch Vollgeburt Verwandte mit durch Halbgeburt Ver-
wandten gleichen Grades zusammen: so erben zwar letztere mit, die ersteren
erhalten aber ein jedes zwey Kopftheile (C. 40). 8)
S#48.
II. Ertfolge Unter Wahlkindern sind sowohl an Kindes oder Enkels Statt Ange-
bres habtrer: nommene, die biöher unter keiner väterlichen Gewalt mehr standen (arro-
Wertuster gati), als auch vollkommen oder unvollkommen an Kindes oder Enkels
u verttezen Stelle Angenommene zu verstehen, die sich bis dahin noch unter vaterlicher
*". Gewalt befanden (adoptati).
g. 49.
* Was für ein Erbrecht denselben an dem Vermögen ihres Wahlvaters,
Wabieind= oder, wem die Wahlkinds Annehmung von einer Frauens-Person gesche-
schalte Ver hen ist, an dem Vermögen der Wahlmutter zustehe, ist zunächst nach dem
Wahlkindschafts-Vertrage zu beurtheilen.
Anmerkung 8) In folgendem Falle z. B.
sind B und C von der Erbschaft des A ausgeschlossen; EK und F.
erhalten davon, ohne Rücksicht auf die doppelte Verwandtschaft
des ersten, jeder zwey Fünftheil und der durch Halbgeburt
Verwandte D ein Fünftheil.