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8. 50.
Ist aber in diesem Vertrage daruͤber nichts bestimmt: so beerben die iee3
Gahlkinder den Wahlvater oder die Wahlmutter wie eheliche Kinder, jedoch, de Gesedes
wem Pfllichttheilsberechtigte vorhanden sind, unter der in den §§. 57 und berfben-
79 vorgeschriebenen Beschränkung.
g. 51.
Den Ehegatten, die Kinder und andere Verwandte desjenigen, der
Wahlkinder annimmt, beerben letztere nicht.
S. 52.
Ist ein Wahlsohn vor seinem Wahlvater oder seiner
Hinterlassung ehelicher, oder eine Wahltochter mit
mehelicher Abkömmlinge verstorben: so bekommen
ihrem Bater oder ihrer Mutter gebührt haͤtte.
Legitimirte Abkömmlinge eines Wahlsohnes erhalten diesen Erbtheil, so
weit sie dazu, unter Einwilligung des Erblassers, in der begitimations-Urkun-
de für fähig erklärt worden sind C. 24).
mit
oder
welcher
den
#. 58.
Wahlkinder und deren Abkömmlinge behalten ihr gesetzliches Erbrecht an
dem Vermögen ihrer eigenen Blutsverwandten.
g. 54.
Auch werden sie nur von diesen, nicht aber von ihrem Wahlvater oder Er
ihrer Wahlmutter, oder deren Verwandten beerbt; sofern der Wahlvertrag
nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt.
S. 55.
Das Erbrecht eines Wahlkindes fallt nicht weg, wenn durch Entlassung ###aukr d
(Emancipation) oder auf eine andere Art die Wahlkindschafts-Verbindung auf= Wabllinder.
gehoben wird, dafern nicht mit des Wahlkindes Einwilligung das Gegentheil
festgesetzt worden ist.