Beschränkung
des Pflicht-
ungultg.
Wer im
Mlichttbeile
zu gelangt.
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alten Lehens die Summe gewonnen hat, welche er zur Erwerbung eines
neuen Lehengutes, zu Abtragung von Lehensschulden, oder sonst verwendete;
ingleichen, wenn das Lehen für kein neues zu achten ist, so daß es bey
dessen Erwerbung dem Erblasser nach den Grundsätzen des Lehenrechtes nicht
frey stand, Mitbelehente dem Lehenhofe vorzustellen.
Auch finden die Bestimmungen der §§. 103— 105 auf den Pflichttheil
der Ehegatten nur dann Amvendung, wenn während der Ehe das Lehen
erworben, oder die Verwendung in das Lehen gemacht worden ist.
. 107.
Ist der Pflichttheil dem dazu Berechtigten zwar hinterlassen, aber von
einer Bedingung abhängig gemacht, oder sonst, z. B. mit einem Vermächt-
nisse, beschwert: so ist die Bedingung oder die Beschwerde für nicht beygefügt
zu achten.
g. 108.
Es soll jedoch in diesem Falle der Pflichttheilsberechtigte, wenn er die
Verfuͤgung des Erblassers nicht anerkennen will, nur den Pflichttheil, nicht
aber auch das ihm etwa außerdem Vermachte erhalten, ohne daß es von
Seiten des Erblassers eines besondern Vorbehaltes deßhalb (cautela so-
Cini) bedarf.
S. 109.
Wenn ein Pflichttheilsberechtigter — mit Ausnahme des Falles der
Enkerbung aus guter Absicht (§. 98) — gültig enterbt wird (I. 89 2ꝛc.),
koder seinem Rechte entsagt, oder sonst wegfällt (65. 122, 129): so geht
das Recht, den Pflichttheil zu fordern, auf die nach ihm nachsten Pflicht-
theilsberechtigten über, indem alsdann auch die gesetzliche Erbfolge so zu be-
stimmen ist, als wäre der wegfallende Pflichttheilsberechtigte vor dem Erblas-
ser verstorben E. 120).
Fünfter Abschnitt.
Von der gesetzlichen Erbfolge der Versorgungsanstalten.
g. 110.
Diejenige mit den Rechten frommer Stiftungen versehene oͤffentliche
oder Privat-Anstalt, in welche Jemand auf Lebenzzeit unentgeldlich zur