Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

2) Erwer- 
bung. 
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g. 115. 
Erworben wird eine angefallene gesetzliche Erbschaft durch die aus- 
drückliche Erklärung des vom Gesetze Berufenen, Erbe seyn zu wollen (he- 
reditutis aditio), oder durch Handlungen, welche nach den umständen einen 
sichern Schluß auf diese Absicht zulassen (pro herede gestio). 
g. 116. 
Ist der, welchem eine Erbschaft nach dem Gesetze angefallen, wegen 
Abwesenheit, Minderjaͤhrigkeit, Geisteskrankheit, oder aus einem andern 
Grunde nicht faͤhig, diese Absicht mit Rechtsbestande kund zu geben: so wird 
ihm dieselbe auf gleiche Weise durch die Erklaͤrung oder Handlungen seiner 
gesetzlichen Vertreter (tutor, curator, Pater familias) erworben. 
S. 117. 
Der Erwerb einer geseblichen Erbschaft kann sogleich nach erfolgtem 
Anfalle derselben eintreten; und es ist auf Antrag dabey betheiligter Perso- 
nen (z. B. nachfolgender Erben, Legatare, Gläubiger 2c.) demjenigen, wel- 
chem eine gesetzliche Erbschaft angefallen ist, vom Erbschaftsgerichte aufzuge- 
ben, binnen einer Sechsmonathlichen, von Einhändigung der Auflage an zu 
rechnenden, Frist sich uber den Antritt der Erbschaft, bey Verlust seines 
Erbrechts, zu erklären. 
Dieser Verlust tritt alsdann mit dem fruchtlosen Ablaufe jener Frist 
von selbst ein, und Handlungen, welche auf die Absicht, die Erbschaft zu 
erwerben, nur schließen ließen (§. 115), gelten dann nur zum Nachtheile, 
nicht zum Vortheile, des Aufgeforderten. 
Ist jedoch der zur Erbschaft Berufenc vor Ablauf der Frist, ohne sich 
erklärt zu haben, verstorben: so ist seinen Erben eine Sechsmongthliche Frist 
unter denselben Bestimmungen zu verwilligen (. 130). 
g. 118. 
War der zur Erbschaft Berufene zur Zeit des Anfalles derselben noch 
nicht geboren (nasciturus, venter) GE. 114): so kann ihm dieselbe nur erst 
dann wirklich erworben werden, wenn er lebens= und rechtsfähig gebo- 
ren wird.
	        
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