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Nur unter dieser Voraussetzung findet in diesem Falle auch die in den
K. 130, 131 bestimmte Uebertragung des Erbrechts Statt.
S 119.
Wird Jemand zum Erben eingesetzt, dem ohnehin das Erbrecht schon
gesetzlich gebührt: so stcht ihm frey, die Erbschaft auf dem Grunde des Testa-
memtes, oder, dafern nur kein substituirter Erbe vorhanden ist, nach dem
Gesetze anzutreten. Jedenfalls aber ist er verbunden, alle gültigen Verfü-
gungen des Testamentes (z. B. Legate) zu erfüllen C. 10).
S 120.
Die Näahe der Erbberechtigung ist in jedem Falle nach der Todes-
zeit des Erblassers zu beurtheilen.
Wenn daher die Erbschaft einem noch im Mutterleibe befindlichen Kinde
aufgehoben wird, dieses aber todt, oder doch nicht lebens= und rechtsfahig
zur Welt kommt (§. 118): so trifft die Erbfolge denjenigen, welcher bey
dem Tode des Erblassers, nach der Leibesfrucht, der nächste gesetzliche Erbe
war und, wenn dieser immittelst verstorben wäre, dessen Erben (C. 130).
Gleichergestalt, wenn nicht sofort bey dem Tode des Erblassers, son-
dern erst spater sich ergiebt, daß die gesetzliche Erbfolge Statt findet, z. B.
wenn der in einem Testamente ernannte oder der nachste gesetzliche Erbe die
Erbschaft ausschlägt oder derselben für unwürdig erklärt wird (69. 122, 129),
oder wenn ein eben solcher Erbe bedingungsweise eingeseztt ist und es erst
nach dem Tode des Erblassers gewiß wird, daß die Bedingung nicht ein-
tritt, so ist verjenige, welcher zur Todeszeit des Erblassers dessen nächster gesetz-
liche Eerbe war, und wenn dieser vor dem Eintritte der Gewißheit, daß
die gesetzliche Erbfolge Statt finde, mit Tode abgeht, dessen Erbe zur
Erbfolge zuzulassen (S. 130).
8. 121.
Wird ein Abwesender (Verschollener) fuͤr todt erklaͤrt: so ist die Naͤhe
der auf bie Erbschaft Anspruch machenden Verwandten nach dem Zeitpunkte
der Eroͤffnung des die Todeserklaͤrung aussprechenden Erkenntnisses zu beur-
theilen, uͤber welchen Zeitpunkt hinaus dem Abwesenden auch keine Erb-
schaft mehr anfallen kann C.ö. 116, 130).
Naͤhe der Erb-
berechtigung.