Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 122. 
l. Verlust Schlaͤgt ein gesetzlicher Erbe die ihm vermoͤge des Gesetzes angefallene 
eder ongen: Erbschaft, oder den ihm gebührenden Erbtheil aus, oder erklärt er sich 
rn,n5 nicht in der ihm etwa gesetzten Frist (S. 117): so soll die Erbfolge so be- 
sclagung. stimmt werden, als wenn der Ausschlagende bey dem Tode des Erblassers nicht 
mehr vorhanden gewesen wäre (F. 120), und es tritt dann auch hier die 
Verbindlichkeit des Aufrückenden zu Erfüllung der vom Erblasser gemachten 
Auflagen ein (. 119). 
125. 
2) Wegen Un- Des gesetzlichen Erbrechtes unwuͤrdig ist derjenige, welcher: 
wuͤrdiglen. 1) den Erblasser selbst oder eine zu dessen naͤchster Familie gehoͤrende 
Person (F. 92) vorsätzlich tödtet, oder einer dieser Personen auch nur 
nach dem Leben trachtet, oder 
durch Zwang oder Betrug bewirkt, daß der Erblasser eine Verord- 
nung auf den Todesfall macht, oder nicht macht, abändert, oder nicht 
abandert, oder 
eine schriftliche Verfügung des Erblassers auf den Todesfall oder die 
Urkunde über eine mündliche Verfügung auf den Todesfall, zum Nach- 
theile eines Dritten, unterdrückt, verfälscht, oder absichtlich verfäl- 
schen laßt. 
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□2 
# g. 124. 
Andere Ursachen der Unwuͤrdigkeit, als die im S. 123 ausdrücklich 
festgesetzten, sind bey der gesetzlichen Erbfolge nicht anzunehmen. 
g. 125. 
Ist der Unwuͤrdige ein Pflichttheilsberechtigter: so verliert er auch den 
Pflichttheil. 
g. 126. 
Erbt statt eines Unwürdigen ein in dessen alterlicher Gewalt (K. 60) 
stehendes Kind: so gebührt jenem von des letztern Erbtheile weder der 
Nießbrauch noch die Verwaltung.
	        
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