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g. 132.
IV. Aufbe- Der Verlust anfallender Erbschaften wegen Unfaͤhigkeit, welcher nach
dnz derdit: gemeinem Rechte Kinder der Hochverraͤther, Abtruͤnnige und Ketzer, zum
erien w.. Tode verurtheilte Personen, das Trauerjahr verletende Witwen, und bey
einererbschaft incestuosen Ehen betheiligte oder aus solchen erzeugte Personen trifft, ist
Aurchnfabig= aufgehoben, die Ursache der Unfähigkeit mag vor oder nach dem Anfalle ein-
getreten seyn.
g. 133.
V. Von den
hnerun Wer als Verwandter, Ehegatte, oder nach dem fünften Abschnitte Be-
ner Gb= rechtigter auf Herausgabe einer ihm, als gesetzlichem Erben, angefallenen
Vonheisen Erbschaft eine Klage (hereditatis petitio ab intestato) anstellt, ist schul-
darüber
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gesrolee Be dig, seine angeführte Eigenschaft zu erweisen.
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wenn sie ibr „
Sbbrecht ver- g. 134.
Kann der Verklagte gegen den Klaͤger beweisen, daß ein naͤherer oder
gleich naher Erbe bey dem Tode des Erblassers am Leben gewesen sey: so
liegt dem Klaͤger auch der Beweis der Replik ob, daß dieser seinem An-
spruche nicht hinderlich sey.
g. 185.
Behauptet der Beklagte, daß die Erbschaft ganz oder zum Theil ihm
gehoͤre, indem er von dem Erblasser zum Erben ernannt sey, oder weil er
mit demselben in einem naͤheren oder gleich nahen Verhaͤltnisse, wie der Klaͤ-
ger, stehe: so liegt ihm der Beweis seiner Behauptung ob.
g. 186.
— Auch wenn der Richter einen Nachlaß unter Aufsicht genommen hat,
GAme, die braucht der, dessen Ausantwortung suchende, gesetzliche Erbe zu seiner Recht-
der Mussgshu fertigung (Legitimation) nicht mehr beyzubringen, als er, wenn er gegen eine
aene Privat-Person eine Klage anstellte, nach dem Vorstehenden darzuthun hatte.
Es ist also der Richter in der Regel nicht befugt, demselben aus dem