Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

131. 
Grunde, weil noch andere nähere oder gleich nahe gesetzliche Erben vorhan- 
den seyn könnten, die Ausantwortung der Verlassenschaft zu verweigern 
und Amtöhalber öffentliche Vorladungen zur Ausmittelung solcher Erben zu 
erlassen; ausgenommen, wenn der Richter vom Daseyn näherer oder gleich 
naher Verwandten gegründete Vermuthungen hat, die, wenn sie es noch 
nicht wären, sogleich aktenmäßig zu machen sind. 
In solchem Falle hat der Richter eben so, wie wenn gar kein bekann- 
ter Erbberechtigter vorhanden ist (S. 145), einen Erbschaftsvertreter zu be- 
stellen und ist den Ediktal-Prozeß zu eröffnen berechtiget, vorausgesetzt, daß 
eine besondere Aufforderung an die vermuthlichen Erbberechtigten wegen Un- 
bekanntschaft ihres Nahmens oder Aufenthaltes nicht erlassen werden kann. 
8. 137. 
Will Jemand, als gesetzlicher Erbe, ein einzelnes Recht ausüben (3. e, wenn- 
B. mit einem Grundstücke beliehen seyn, eine Hypothek bestellen, eine For= Aueubung ei- 
derung eintreiben, einen Vergleich eingehen): so hat er entweder zu beschei= / 
nigen, daß er sich bereits bey der Gerichtsbehörde, welcher der Erblasser ede i 
personlich unterworfen war, als Erben ausgewiesen habe, oder er hat seine 
Rechtfertigung in Bezug auf das auszuübende Recht besonders, und zwar 
ebenfalls nach den Vorschriften zu bewirken, die im Vorstehenden hinsichtlich 
desjenigen, welcher auf die Herausgabe der ganzen Erbschaft geklagt hat, 
gegeben sind. 
S. 138. 
Ein Richter oder jeder Andere, der Jemanden, welcher sich auf Verkältuige= 
die bisher vorgeschriebene Art als den gesetzlichen Erben eines Verstorbenen welshen Ar 
ausgewiesen hat, den Nachlaß oder etwas dazu Gehöriges, ausantwortet, 
oder eine Zahlung leistet, ingleichen derjenige, welchem von einer auf. Seten Stwos 
diese Art sich ausweisenden Person auf eine, erweislich nicht lukrative, Weise Enbdenmfeen 
ein Recht oder eine Befreyung in. Ansehung einer zum Nachlasse gehörigen 
Sache eingerdumt wird, ist keinem Anspruche der später sich etwa- vorfinden- Kter aufkine 
den wahren Erben ausgesetzt, vielmehr müssen letztere in Bezug auf ihn das welboee. Slrnt 
Geschehene als gültig anerkennen; sie könnten denn beweisen, daß derselbe ' 
mit ihrem vorzuͤglicheren, oder gleich starkem Erbrechte bekannt gewesen sey. 
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