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g. 139.
W ee Wird Jemand als gesetzlicher Erbe auf Erfüllung einer Verbindlichkeit
zunen ia in verklagt: so muß gegen ihn nur dargethan werden, daß er die Erbschaft
iene ieote erworben C. 115) habe.
erweisen ist.
S#. 140.
Aufbebung Dieser Beweis ist auch gegen solche Erben zu fuͤhren, welche bey dem
keunzeriek= Tode des Erblassers sich noch in dessen väterlicher Gewalt befanden, indem
Kuis here line solche Personen künftig überhaupt rücksichtlich eines ihnen anfallenden Nach-
und anderen
Erken. lasses ganz wie andere Erben beurtheilt werden sollen.
141.
In wie weit Kein Erbe ist schuldig, über die Kräfte der Erbschaft hinaus für die
* * für Erbschaftsschulden zu haften, wenn entweder — sey es auf seinen Antrag
schucden ba, oder Amtshalber — durch das Gericht ein Nachlaßverzeichniß (Inventarium)
gleich bey dem Anfalle der Erbschaft gefertiget worden, oder der Erbe ein
selbst gefertigtes eidlich bestärkt. Jedoch darf er sich im Falle ihm bekann-
ter Unzulänglichkeit des Nachlasses keine willkührliche, ungleiche Behandlung
der Erbschaftsgläubiger erlauben, und es bleibt jedenfalls den Erbschafts-
gläubigern der Beweiß der Unvollständigkeit des Nachlaßverzeichnisses vor-
behalten.
g. 142.
II1. Anwen: Auch in Ansehung solcher Erbschaften, welche Verwandten, Ebegatten,
vong kre n oder anderen Personen in einer unwiderruflichen, oder widerruflichen Ver-
iud.-sse fügung auf den Todeöfall beschieden sind, sollen die Bestimmungen über An-
seien Jer fall und Erwerbung in den §. 114— 121, über Verlust der Erbschaft
1epeisgedurch Ausschlagung im §. 122, wegen Umwürdigkeit in den Ss. 123 129
een. — vorausgesebt, daß der Erblasser die Unwürdigkeit zur Zeit der Verfü-
gung nicht kannte (. 127), in welchem Falle jene auch den Verlust etwai-
ger Vermachtnisse nach sich zieht — über Uebertragung des Erbrechtes in
den #. 130, 131, über Unfähigkeit im g. 132, über Aufhebung des Un-
terschiedes zwischen suis heredibus und anderen Erben in den 88. 139,
140, endlich über die Verbindlichkeit des Erben zur Bezahlung der Erb-
schaftsschulden im §. 141, analog, wie bey der gesetzlichen Erbfolge,
gelten.