Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 139. 
W ee Wird Jemand als gesetzlicher Erbe auf Erfüllung einer Verbindlichkeit 
zunen ia in verklagt: so muß gegen ihn nur dargethan werden, daß er die Erbschaft 
iene ieote erworben C. 115) habe. 
erweisen ist. 
S#. 140. 
Aufbebung Dieser Beweis ist auch gegen solche Erben zu fuͤhren, welche bey dem 
keunzeriek= Tode des Erblassers sich noch in dessen väterlicher Gewalt befanden, indem 
Kuis here line solche Personen künftig überhaupt rücksichtlich eines ihnen anfallenden Nach- 
und anderen 
Erken. lasses ganz wie andere Erben beurtheilt werden sollen. 
141. 
In wie weit Kein Erbe ist schuldig, über die Kräfte der Erbschaft hinaus für die 
* * für Erbschaftsschulden zu haften, wenn entweder — sey es auf seinen Antrag 
schucden ba, oder Amtshalber — durch das Gericht ein Nachlaßverzeichniß (Inventarium) 
gleich bey dem Anfalle der Erbschaft gefertiget worden, oder der Erbe ein 
selbst gefertigtes eidlich bestärkt. Jedoch darf er sich im Falle ihm bekann- 
ter Unzulänglichkeit des Nachlasses keine willkührliche, ungleiche Behandlung 
der Erbschaftsgläubiger erlauben, und es bleibt jedenfalls den Erbschafts- 
gläubigern der Beweiß der Unvollständigkeit des Nachlaßverzeichnisses vor- 
behalten. 
g. 142. 
II1. Anwen: Auch in Ansehung solcher Erbschaften, welche Verwandten, Ebegatten, 
vong kre n oder anderen Personen in einer unwiderruflichen, oder widerruflichen Ver- 
iud.-sse fügung auf den Todeöfall beschieden sind, sollen die Bestimmungen über An- 
seien Jer fall und Erwerbung in den §. 114— 121, über Verlust der Erbschaft 
1epeisgedurch Ausschlagung im §. 122, wegen Umwürdigkeit in den Ss. 123 129 
een. — vorausgesebt, daß der Erblasser die Unwürdigkeit zur Zeit der Verfü- 
gung nicht kannte (. 127), in welchem Falle jene auch den Verlust etwai- 
ger Vermachtnisse nach sich zieht — über Uebertragung des Erbrechtes in 
den #. 130, 131, über Unfähigkeit im g. 132, über Aufhebung des Un- 
terschiedes zwischen suis heredibus und anderen Erben in den 88. 139, 
140, endlich über die Verbindlichkeit des Erben zur Bezahlung der Erb- 
schaftsschulden im §. 141, analog, wie bey der gesetzlichen Erbfolge, 
gelten.
	        
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