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Siebenter Abschnitt.
Von dem Rechte auf erblose Verlassenschaften.
8. 143.
Hinterlaͤßt ein Verstorbener Niemand, der ihn Kraft einer vorhandenen
Verfuͤgung auf den Todesfall, oder Kraft dieses Gesetzes beerbt: so fällt
dessen Nachlaß — vorbehältlich etwa begründeter Rechte Anderer auf erb-
lose Güter — dem landesfürstlichen Fiskus anheim, der ihn jedoch —
auch in Orten und Fällen, wo es bisher noch nicht geschehen ist — inlän-
dischen Armenkassen mit besonderer Berücksichtigung des Ortes, wo der
Verstorbene zuletzt gelcbt, und wenn der Verstorbene zur Zeit des Ablebens
der Akademie Jena angehörte, der akademischen Kasse, zuzuwenden hat.
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Ist jedoch auch nur zu einem Theile des Nachlasses ein eingesehter,
oder vom Gesetze berufener Erbe vorhanden (§9. 3, 4, 8, 20): so tritt
deser hinsichtlich des erblosen Theiles der Verlassenschaft an dic Stelle
des Fiskus.
8. 145.
Ein Nachlaß kann jedoch nicht eher fuͤr erblos angesehen werden, als
bis die moͤglicher Weise vorhandenen unbekannten Erben oͤffentlich vorgeladen
worden sind. Ist indessen der erblose Nachlaß nicht über 50 thlr. Konven-
tions-Geld an Betrag, so daß er für die unbekannten Erben durch den
Ediktal-Prozeß ohnehin großen Theiles erschöpft werden würde: so ist der-
selbe ohne vorgängige öffentliche Ladung sofort an den Fiskus, oder an den
nach §. 144 Berechtigten abzugeben.
H. 146.
Der Fiskus, oder die an dessen Stelle tretende Armenkasse, und eben
so auch der nach 8. 144 Berechtigte ist in jedem Falle, wo sich in der
Folge, jedoch vor Ablauf der Verjährungszeit„ Erbberechtigte melden, schul-
dig, den empfangenen Nachlaßbetrag an diese, nach den vom Bester in gu-
tem Glauben geltenden Grundsätzen, jeden Falles aber ohne Zinsen oder
sonstigen Abwurf bis zur Zeit der Anmeldung herauszugeben.
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