134
g. 147.
Wer einen erblosen Nachlaß erhalt, hat in Ansehung desselben alle
zerdind v*n Rechte und Verbindlichkeiten eines gesetzlichen Erben.
Achter Abschnitt.
Bestimmungen über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes.
4
Sämmtliche Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes sind vom 1. Januar
1834 an zur Anwendung zu bringen, soweit nicht im Nachstehenden eine Aus-
nahme hiervon gemacht wird.
SK. 149.
Erbfälle, wo der Erblasser erweislich noch vor gedachtem Tage ver-
storben, oder für todt erklärt worden ist, sind nach dem bisher bestande-
nen Rechte zu beurtheilen.
S. 150.
Auch vor jenem Tage errichtete letztwillige Verfügungen sind daher
nach den Bestimmungen des gegenwartigen Gesetzes, soweit solche über-
haupt darauf anwendbar, zu beurtheilen; sofern nur der Erbfall nicht vor
dem gedachten Tage eingetreten ist (6. 149).
SK. 151.
Ansprüche auf den Pflichttheil aus neuen Lehen sind, selbst bey einem
spater eintretenden Tode des Erblassers, in dem Falle nicht nach den Be-
stimmungen in §. 107 und folgenden, sondern ebenfalls nach dem bisherigen
Rechte zu entscheiden, wenn Mitbelehnte vorhanden sind, die bereits vor
dem Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes durch das Regierungs-Blatt
bey dem Lehenhofe angegeben worden waren, und welche nicht schon vermöge
ausgestellter Reverse oder sonstiger Erklärungen den fraglichen Pflichrtheil
hatten abgeben müssen, wenn ihnen dessen Abführung von dem Erblasser auf.
gegeben worden ware.