Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Inhalts-Verzeichniß. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Eintritt und Umfang der gesetzlichen Erbfolge §H. 1 
Aufbebung der NRegel,daß gesetzliche und durch #n Willen bestimmte Erbfolge nicht zugleich 
eintreten konnen, und des Anwachsungsrechtes us accrescendi) hinsichtlich der Miterben 
5“• 
Unterschied zischen Erbtheil und Vermächtniß 9. 16— 
Die Kodicillar-Klausel versteht sich von selbst §. 1 
Auf den Ursprung des Vermögens kommt nihts K. 11. 
Wer zur gesetzlichen Erbfolge berusen ist §. 1 
3Zweyter Abschnitt. 
Von der gesetzlichen Erbfolge der Verwandten. 
Unterschied zwischen Bluts= und Wahlverwandtschaft §. 13. 
Il. Erbsolge der Blutsverwandten: 
A. Erbrecht derselben: 
1) Erbrecht der Ehelichgebornen: 
am Nachlasse ihrer Aeltern und Vorältern §. 14. 
am Nachlasse ihrer Seiterwerwanoen g. 15. 
Wer für ehelich zu achten sey §. 1 
Bestimmungen wegen der durch runhuzne Ehe legitimirten Kinder 5§. 17, 18. 
.2) Erbrecht der Unehelichgebornen: 
#a. der nicht legitimirten: 
am mutterlichen Nachlasse §. 1 
am vöterlichen Nachlosse 99. 20. 
b. Erbrecht der durch grir.6 T Legitimirten §5. 22—25. 
3) Gegenseitigkeit des Erbrechtes 9§. 2 
B. Erbsfolgeordnung der irchees e 2 “ H. 
Bestimmungen wegen mehrfacher Verwandtschaft §. 20 
Jusammentreffen eines Chegatten mit Verwandten §. 30 
Erste Klasse der Blutsverwandten, Erbfolge der Tbkömmlinge 89. 31 35. 
Zweyte Klasse, Erbsolge der Aeltern §. 36 —38. 
Dritte Klasse, Erbsolge der Geschwister und der Abkoͤmmlinge der letztern §9. 349— 43. 
Vierte Klasse, Erbfolge der Großältern und noch entfernterer Vorältern g. 44. 
Fünfte Klasse, Erbsolge der Seitenverwandten der aufsteigenden Linien 9ö. 45 — 47. 
l. Erbfolge der Wahlverwandten: 
Wer unter Wahlkindern zu verstehen sey §. 48. 
Berücksichtigung des Wahlkindschafts- Vertrages 8. 49. 
Wen Wahlkinder Kraft des Gesetzes beerden . 50 —53. 
Von wem Wahlkinder beerbt werden §. 5 
Danuer des Erbrechtes der Wahlkinder §. 7
	        
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