142
g. 2.
Das Heimathsrecht ist die Befugniß, sich in einem Heimathsbezirke we-
sentlich niederzulassen (F. 44 f.), verbunden mit einigen anderen Befugnissen
C. 46 und F. 49).
S. 3.
Heimathsbezirke bilden zunachst die bestehenden Ortsgemeinde-Bezirke.
S. 4.
Diejenigen Grundbesitzungen, welche nicht bereits zu dem Verbande ei-
ner Ortsgemeinde gehören (Kammer-, Nitter= und Freygüter, geistliche Be-
sitzungen, Höfe, Mühlen, Vorwerke, Meyereyen, Häuser 2c.), sind in Be-
zug auf die Heimathsverhältnisse der Persogen, welche auf und in solchen
Heimathsberechtigung haben oder erwerben, mit einem, auf einem Ortsge-
meinde-Verbande (F. 3) begründeten, angrenzenden Heimathsbezirke zu ver-
einigen C. 75 f.). «
§.5.
Diejenigen Guͤter, mit welchen Landstandschaft verbunden ist oder bis
zum naͤchsten ordentlichen Landtage verbunden wird, koͤnnen, insofern sie
nicht bereits zu einem Heimathsbezirke (F. 3) gehören, und so lange sie nicht
dem Heimathsbezirke des Ortes, zu welchem sie ihre Grungsteuer entrichten
(5. 80), freywillig beytreten, abgesonderte Heimathöbezirke bilden.
Ein jeder solcher abgesonderte Heimathsbezirk erstreckt sich auf den
ganzen Umfang des betroffenen Gutes, mithin auf alle wirkliche Bestand-
theile und Zubehörungen desselben, welche von dem Besitzer des Hauptgutes
gegenwärtig versteuert werden, und ist hinsichtlich der darauf ruhenden Hei-
mathsansprüche von jedem Besitzer des Hauptgutes zu vertreten.
S. 6.
Die gesammten Großherzoglichen Kameral-Forsten, soweit sie mit einer
Grundsteuer nicht belegt sind, bilden einen, von dem Kammer-Fiskus zu
vertretenden, besonderen Heimathöbezirk.
S. 7.
Eine Erweiterung oder Beschränkung der Bezirke kann, vorbehältlich
der Bestimmung in den I§. 75 f., nur mit Unserer Bewilligung und mit-
telst öffentlicher Bekanntmachung durch die Landes-Direktion erfolgen.