Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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S. 14. 
Ven ver eus. Die ausdrückliche Aufnahme in einen Heimathsverband findet in der 
rücklichen 
Lufnahme. Regel (§8. 15 und 16) nur durch Aufnahme zum Bürger oder Nachbar in 
die Ortsgemeinde Statt, auf welche der Heimathsbezirk begründet ist (F. 3). 
S. 15. 
Frauens-Personen, welche durch Verheirathung in einen Heimathsbe- 
zirk treten, haben nicht nöthig, das Bürgerrecht oder das Nachbarrecht zu 
gewinnen, dafern nicht ortögesetzlich etwas Anderes hierüber bestimmt ist. 
g. 16. 
Besitzer der im 8. 5 bezeichneten Guͤter erwerben das Heimathsrecht 
fuͤr sich und ihre Familien, unter den bey der Ortsbehoͤrde zu bescheini- 
genden Voraussetzungen des 8. 17, schon von selbst, ohne daß es einer aus- 
drücklichen Aufnahme bedarf. 
Durch Anschließung an einen andern Heimathöbezirk ändert sich die- 
ses Verhältniß nicht, und es sind daher, auch in solchem Falle, weder die 
gegenwärtigen Besitzer noch die Nachfolger derselben zur Erwerbung des 
Bürgerrechtes, bezüglich des Nachbarrechtes, verbunden. 
§. 17. 
Die Aufnahme setzt nothwendig voraus 
I. daß der Aufzunehmende das Staats-Bürgerrecht im Großherzogthume 
besitzt oder dessen Ertheilung für den Fall der Aufnahme von der 
Staatsbehörde bereits zugesichert erhalten hatz 
II. daß derselbe und dessen mit einziehende Familienglieder (38. 36 — 39) 
entweder die Menschenblattern gehabt haben oder mit den Schutzpocken 
geimpft worden sind. 
g. 18. 
Uebrigens finden noch in Bezug auf die Aufnahme der Juden die Be- 
schränkungen Statt, welche in der Judenordnung vom 20. Juny 1828 ent- 
halten sind. 
S. 19. 
Sind die angegebenen nothwendigen Voraussetzungen (§. 17 und 
18) vorhanden: so hängt die Aufnahme von der Zustimmung des betroffenen 
Heimathsbezirkes in der §. 89 f. näher bestimmten Maße ab.
	        
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