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S. 14.
Ven ver eus. Die ausdrückliche Aufnahme in einen Heimathsverband findet in der
rücklichen
Lufnahme. Regel (§8. 15 und 16) nur durch Aufnahme zum Bürger oder Nachbar in
die Ortsgemeinde Statt, auf welche der Heimathsbezirk begründet ist (F. 3).
S. 15.
Frauens-Personen, welche durch Verheirathung in einen Heimathsbe-
zirk treten, haben nicht nöthig, das Bürgerrecht oder das Nachbarrecht zu
gewinnen, dafern nicht ortögesetzlich etwas Anderes hierüber bestimmt ist.
g. 16.
Besitzer der im 8. 5 bezeichneten Guͤter erwerben das Heimathsrecht
fuͤr sich und ihre Familien, unter den bey der Ortsbehoͤrde zu bescheini-
genden Voraussetzungen des 8. 17, schon von selbst, ohne daß es einer aus-
drücklichen Aufnahme bedarf.
Durch Anschließung an einen andern Heimathöbezirk ändert sich die-
ses Verhältniß nicht, und es sind daher, auch in solchem Falle, weder die
gegenwärtigen Besitzer noch die Nachfolger derselben zur Erwerbung des
Bürgerrechtes, bezüglich des Nachbarrechtes, verbunden.
§. 17.
Die Aufnahme setzt nothwendig voraus
I. daß der Aufzunehmende das Staats-Bürgerrecht im Großherzogthume
besitzt oder dessen Ertheilung für den Fall der Aufnahme von der
Staatsbehörde bereits zugesichert erhalten hatz
II. daß derselbe und dessen mit einziehende Familienglieder (38. 36 — 39)
entweder die Menschenblattern gehabt haben oder mit den Schutzpocken
geimpft worden sind.
g. 18.
Uebrigens finden noch in Bezug auf die Aufnahme der Juden die Be-
schränkungen Statt, welche in der Judenordnung vom 20. Juny 1828 ent-
halten sind.
S. 19.
Sind die angegebenen nothwendigen Voraussetzungen (§. 17 und
18) vorhanden: so hängt die Aufnahme von der Zustimmung des betroffenen
Heimathsbezirkes in der §. 89 f. näher bestimmten Maße ab.