Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

145 
g. 20. 
Sollte die F. 19 gedachte Zustimmung in die Aufnahme ohne einen 
genügenden Grund (s. 17, 18, 21) verweigert werden: so ist sie durch 
die Landes-Direktion zu ergänzen (F. 90 f.). 
S 21. 
Diese Ergnzung der Zustimmung darf jedoch nicht eintreten: 
I. wenn dem Aufzunehmenden der gegründete Vorwurf eines gesetzwidri- 
gen oder unsittlichen Lebenswandels, der Unordnung oder Nachlässig- 
keit in seinem Berufe und seinen hauslichen Angelegenheiten zur Last 
fällt, insbesondere: 
1 
wenn er durch ein gerichtliches, in weiterer Instanz nicht abgeän- 
dertes Erkenntniß zu Zuchthaus= oder Strafarbeitshaus-Strafe, 
oder 
2) wenn er auf gleiche Weise in den letzt verflossenen drey Jahren 
4 
5) 
6 
7) 
8) 
wegen Faͤlschung, wegen gesetzlich ausgezeichneter (qualificirter) Flei- 
schesverbrechen, wegen Entwendung irgend einer Art, mit Inbegriff 
der Feld--, Garten-, Holz= und Wild-Diebstähle, bestraft worden; 
wenn er in Kriminal-Untersuchung befangen ist; 
wenn er wegen unsittlichen Lebenswandels im Verlaufe der letzten 
drey Jahre wiederholt polizeyliche Gefängnißstrafe oder körperliche 
Züchtigung erlitten hat; 
wenn Frauens-Personen mehr als einmahl von verschiedenen oder 
unbekannten Personen außerehelich schwanger waren; 
wenn der Aufzunehmende in Konkurs befangen oder wegen Ver- 
schwendung unter Vormundschaft gesetzt ist oder gesetzt gewesen ist; 
wenn er in den letzten drey Jahren ein so säumiger Zahler der 
Staats= und Gemeinde-Abgaben oder der Zinsen seiner Schuld- 
Kapitale war, daß deren Beytreibung zu wiederholten Mahlen 
durch richterliche Hülfe hat erfolgen müssen; 
wenn er im Staats-, Kirchen-, Gemeinde= oder Privat-Dienste, 
ingleichen als Advokat, Arzt, Wundarzt oder Thierarzt angestellt 
war und diese seine Anstellung durch förmliche Entsetzung, in Folge 
richterlichen Erkenntnisses, ihm entzogen worden ist; 
II. bey mangelnder Nachweisung, daß der Aufzunehmende den Umer- 
haltsbedarf für sich und bezüglich für seine Familie entweder im Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.