Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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wurfe seines Vermoͤgens besitze oder am Orte der beabsichtigten Nie- 
derlassung erwerben koͤnne; 
III. bey sonstiger gegründeter Besorgniß einer künftigen Belästigung der 
Gemeinde durch den Aufzunehmenden, z. B. wenn weit vorgerückkes 
Alter mit Kränklichkeit und zahlreicher Familie an unerzogenen und 
hülföbedürftigen Kindern zusammen kommt, oder wegen ganzlichen 
Mangels an Wohnungsunterkommen 24c. 
Für eine Nachweisung des Unterhaltserwerbes kann es nicht an- 
gesehen werden, wenn der Aufzunehmende als Fabrikarbeiter sich zu 
nahren gedenkt und fünf Sechstheile des Stadtrathes oder, was Dorfge- 
meinden betrifft, fünf Sechstheile der Stimmberechtigten gegen die Aufnahme 
desselben gestimmt haben. 
g. 22. 
Bey Aufnahme von Frauenspersonen, welche das Heimathsrecht durch 
Verheirathung erwerben (F. 15), kommt bloß die Bestimmung der §. 17, b 
und 21, 1 zur Anwendung. 
5. 23. 
Haben jedoch solche Frauenspersonen Kinder, welche ihnen folgen würden 
(§. 39), so kann ihre Aufnahme von dem betroffenen Heimathöbezirke auch über- 
haupt noch so lange verweigert werden, bis sie entweder das Unterkommen und 
den unterhalt ihrer Kinder in der neuen Heimath gehörig nachweisen oder einen 
Heimathsschein C. 80) von einem andern Heimathsbezirke für sic beybringen. 
g. 24. 
Ist Jemand, der sich um die Aufnahme in einen Heimathösbezirk be— 
wirbt, verheirathet, oder hat er Kinder, die ihm nach 8. 39 bey seiner 
Heimathsveraͤnderung folgen wuͤrden: so ist er verbunden, daruͤber sogleich 
bey dem Anbringen seines Aufnahmegesuches die genauen Angaben zu machen, 
damit hierauf bey Beurtheilung des Gesuches Ruͤcksicht genommen werden 
kann (8. 88). 
g. 25. 
Bey Unterlassung dieser Vorschrift (§. 24) ist die Aufnahme ungültig 
und eine Rückzahlung des etwa bereits entrichteten Einzugsgeldes und sonsti- 
ger Aufnahmegebühren findet nicht Statt.
	        
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