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g. 35.
Umfang des Das Heimathsrecht erstreckt sich jederzeit auf den ganzen Umfang des
ik“ Heimathsbezirkes, in welchem dasselbe begründet ist. In allen Faͤllen, da
Heimathsbezirke vereiniget oder erweitert werden, wird daher auch das
Heimathörecht der, in einem der bisher getrennten Bezirkstheile heimathsbe-
rechtigten, Personen auf den ganzen Umfang des neugebildeten Bezirkes von
selbst erstreckt.
g. 36.
Ehefrauen haben das Heimathsrecht jederzeit an dem Heimathsorte
ihres Ehemannes.
g. 87.
Witwen und geschiedene Ehefrauen behalten dieses Heimathsrecht, so
lange sie sich nicht wieder verehelichen oder sonst ein allgemeiner Grund
des Verlustes eintritt (9. 42).
g. 88.
Auch soll Witwen, sowie geschiedenen oder von ihren Ehemaͤnnern ver-
lassenen Ehefrauen nach ihrer Wahl die Rückkehr in ihre, vor ihrer Ver-
heirathung begründete Heimath dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe in-
nerhalb der ersten zehen Jahre nach deren Schließung getrennt worden ist,
Kinder aus solcher nicht vorhanden sind und die Rückkehr vor Ablauf die-
ser zehen Jahre wirklich erfolgt. ·
g. 39.
Bey Veraͤnderungen der Heimath folgen eheliche Kinder in der Regel ih-
rem Vater, uneheliche und solche eheliche hingegen, bey denen nach §. 11
die Feststellung ihres ursprünglichen Heimathörechtes von dem Heimathsrechte
der Mutter abhängig gemacht ist, ihrer Mutter, insofern sie
I. noch nicht volljährig sind und nicht etwa früher schon für sich ein
besonderes Heimathsrecht erlangt haben, insofern sie
II. eingetretener Volljährigkeit ungeachtet, hinsichtlich ihres Lebensunter-
haltes und nothwendiger Pflege von dem Vater resp. der Mutter
zur Zeit der Heimathsveränderung nicht getrennt werden können,
insofern endlich