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Dagegen bleibt die Frage, ob und unter welcher Voraussetzung nach
gänzlicher Aufhebung, bezüglich Scheidung, der Ehe ein Theil dem andern
noch ferner Unterhalt zu gewähren habe, nach dem sonst bestehenden Rechte
zu beurtheilem.
g. 54.
Nächst den Ehegatten haben die ehelichen Verwandten in aufsteigender und in
absteigender Linie, mithin die Aeltern, Großältern rc. auf der einen, die Kin-
der, Enkel 2c# auf der andern Seite, gegen einander wechselseitig uUnter-
stütungspflicht, und zwar in der Maße, daß zuerst der Vater gegen seine
Kinder in dieser Beziehung verpflichtet ist, bey dessen Unvermögen zunachst
die Mutter.
Erst wenn und soweit weder Vater noch Mutter zur Verabreichung der
nöthigen Alimente im Stande sind, müssen die vaterlichen Vorfahren nach
der Nähe des Grades, und subsidiarisch die mütterlichen Vorfahren, ebenfalls
nach der Nähe des Grades, eintreten. Dagegen sind Kinder und Abkömm-
linge ebenmäßig zur Alimentirung ihrer Aeltern und Vorfahren in der Rei-
henfolge verbunden, in welcher sie nach den gesetzlichen Bestimmungen (ab
intestato) bieselben beerben würden.
S. 55.
Bey außerehelicher Verwandtschaft ist zundchst die Mutter — unter
Vorbehalt des dem Vater nach dem Gesetze vom 13. April 1829 obliegen-
den Beytrags — und dann sind die Vorfahren mütterlicher Seite, und nach
diesen die der väterlichen Seite, in der durch das angeführte Geseb, bey
welchem es seinem ganzen Inhalte nach bewendet, bestimmten Weise, zur
Unterhaltung der außerehelichen Kinder verbunden.
Umgekehrt findet eine solche Verpflichtung dieser nur Statt gegen ihre
Mutter und die mütterlichen Vorfahren, keinesweges aber gegen ihren außer-
ehelichen Vater oder dessen Aeltern.
g. 56.
Die Wahlverwandtschaft (Adoption) hebt die Versorgungsrechte und
Verbindlichkeiten zwischen dem Wahlkinde (Adoptirkten) und seinen Bluts-
verwandten nicht auf. Ueber die derartigen Verhältnisse zwischen den Wahl-
kindern und den Wahlältern entscheidet der Wahlkindschafts-Vertrag.