Aligemeine
Kompetenz=
Bestimmun-
gen.
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III. durch die Uebernahme des ganzen Verpflegungsaufwandes, wenn die
Aufnahme hülfsbedürftiger (§J. 50) Geisteskranker in die FIrren-
anstalt zu Jena und anderer hülfsbedürftiger Kranken in das dasige
Land-Krankenhaus für nothwendig erachtet wird;
V. nach den Bestimmungen der folgenden I. 68 und 69.
g. 68.
In Fällen, wo die Aufnahme einer Person in ein öffentliches Ar-
beitshaus aus polizeylichen Rücksichten für nothwendig erachtet wird, und
die im F. 50 bestimmte Voraussetzung dabey eintritt, trägt die Staatkasse
die Hälfte des für deren Unterhalt nöthigen Zuschusses. Die andere Hälfte
fallt dem betroffenen Heimathsbezirke zu, ohne daß demselben ein Wider-
spruchsrecht gegen die bezügliche Detention in irgend einer Weise zusteht.
g. 69.
In Fallen der Ueberlastung einzelner Heimathsbezirke durch die Ar-
menversorgung, sowie wenn ganze Gemeinden durch außerordentliche Un-
glücksfälle in hulfsbedürftige Lage versetzt werden, soll eine angemessene Un-
terstützung aus der Staatskasse, nach Unserer Bewilligung und Bestimmung,
zur Ausgleichung und Aushülfe eintreten.
Vierter Abschnitt.
Verfahren in Heimathsangelegenheiten.
g. 70.
Die Verhandlung und die Entscheidung aller Angelegenheiten, welche das
Heimathswesen und die hierauf gegründete Armenversorgungs-Pflicht betreffen,
gehören an sich lediglich zur polizeylichen Kompetenz. Sie stehen daher zu-
nächst den Polizey-Unterbehörden (Aemtern, Gerichten, Stadtrathen) und
in zweyter Instanz der Landes-Direktion zu, gegen deren Ausspruch weiter
noch Vorstellung bey Uns angebracht werden kann.