Verfahren bey
Bildung der
Oeimalbsbe-
Lirke.
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dem Familienverbande C. 51) oder auf besonderen Rechtsgründen (C. 50)
beruhen.
#S 75.
Den Inhabern bisher selbstständiger (erimirter) Grundbesitzungen, welche nach
F. 4 einem angrenzenden Heimathsbezirke einverleibt werden, bleibt es überlassen,
binnen der nächsten zweny Jahre vom Publikations-Tage dieses Gesetzes an,
vorerst auf dem Wege des Vertrages, ihre künftige Beytragöpflicht und
Stimmführung in Heimathsbezirks-Angelegenheiten mit der betheiligten Ge-
meinde, unter Leitung der für die Angelegenheiten der letztern zuständigen
uUnterbehörde, festzustellen. Auch ist es ihnen unbenommen, die Vermittelung
des Bezirks-Landrathes nachzusuchen. Die verabredete Uebereinkunft ist jeden
Falles von der vorerwähnten Ortsbehörde, dem Landrathe und von diesem
der Landes-Direktion, welche solche möglichst zu befördern hat, zur Prü-
sung und Genehmigung vorzulegen.
S. 76.
Für die Besitzer der mit Landstandschaft nicht versehenen Güter, welche
vor dem nächsten ordentlichen Landtage um Ertheilung der Landstandschaft
nachsuchen, auf ihr Gesuch aber abschlagig beschieden werden, läuft die im
vorstehenden §. 75 bestimmte Frist von Zeit des erhaltenen Bescheides an
noch Ein Jahr lang.
g. 77.
Sofort nach Ablauf des bestimmten Zeitraunes G#. 75, 76) ist an
den Orten, wo die Errichtung eines Heimathsverbandes durch Uebereinkunft
nicht bewirkt worden, mit Erörterung und Entscheidung der Sache vorzu-
schreiten und zwar entweder von der Gemeinde-Ortsobrigkeit oder vom
Landrathe des Bezirkes, je nach der freyen Wahl der Interessenten. Erhält
die Landes-Direktion binnen vier Wochen keine Anzeige von der getroffenen
Wahl: so hat sie nach eigenem Ermessen einen Kommissar zu ernennen.
Gegen die Emscheidung des von den Interessenten erwählten umd bezüglich
von der Landes-Direktion ernannten Kommissars ist alödann binnen vier
Wochen Vorstellung bey der Landes-Direktion und gegen deren Entscheidung
binnen gleicher Frist Vorstellung bey Uns annoch nachgelassen.