Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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S. 78. 
Die Großherzoglichen steuerfreyen Kammergüter und solche erimfrte Be- 
situngen, deren Grundsteuern bisher selbstständig und nicht zu der Orts- 
Steuereinnahme einer benachbarten Gemeinde entrichtet wurden, sind sodann (5. 77) 
dem nächstbelegenen Gemeindebezirke zuzuweisen, sofern nicht dringende Gründe 
von dem Betheiligten geltend gemacht werden, welche die Landes-Direktion 
bestimmen kömen, die Vereinigung mit einem anderen angrenzenden Hei- 
mathsbezirke zu verstatten. 
#". 79. 
fDie steuerfreyen kirchlichen Besitzungen werden als mit demjenigen Hei- 
wathsbezirke verbunden angesehen, innerhalb welchem die Kirche, Pfarren 
öder Schule belegen ist, zu der sie gehören. 
g. 80. 
Die uͤbrigen bisher eximirten Grundbesitzungen (F. 4) sind dem Hei- 
mathsbezirke desjenigen Ortes zuzuweisen, zu welchem sie bisher ihre Grund- 
steuer entrichteten. 
1. 
Dem Heimathsbezirke des Hauptgutes werden zugleich dessen ebendahlm 
steernde, wenn auch in verschiedenen Fluren belegene, Beystücke einverleibt, 
1sofern es wirkliche Bestandtheile jenes Hauptgutes, nicht bloß dem Ei- 
geuthuͤmer desselben mit gehörige Grundstücke sind. 
g. 82. 
Die Inhaber der einem Heimathsbezirke zuzuweisenden Haͤuser und 
sonstigen Grurdbesitzungen (I. 77 f.) sind in dem betroffenen Bezirke nur 
zu denjenigen rein polizeylichen Leistungen verbunden, welche ihnen biöher für sich 
selbst oder früher in der Verbindung mit einem andern Ganzen obgelegen 
haben, und zwar nach demselben Beytragsverhältnisse, wie sie zu ihrem 
künftigen Heimathöbezirke sich verhalten werden. Wollen sie das Bürgerrecht 
 
	        
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