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und unter die sämmtlichen stimmfähigen Gemeindeglieder gleich zu
vertheilen.
So viel Mahl, als der also ermittelte Durchschnitts-Steuerantheil in
demjenigen Grundeinkommen-Steuerbetrage der fraglichen Grundbesitzungen
enthalten ist, welcher, nach Abzug einer der Steuer des am höchsten besteuer-
ten Ortsgemeinde-Gliedes gleichkommenden Summe übrig bleibt, eben so viele
Stimmen stehen dem Inhaber solcher Besibungen noch überdieß zu.
Z. B. das Gut A zahlt jährlich 110 thlr. an Grundeinkommen-
Steuer, die sämmtlichen Nachbarn der Gemeinde B, zu welcher jenes Gut
hinzutreten soll, entrichten zusammen 1000 thlr., der Reichste der-
selben C allein hiervon 100 thlr., die Zahl der stimmfahigen Gemeinde-
glieder beträgt 100. In diesem Falle würde das Gut A vorerst ein glei-
ches Stimmrecht mit dem C erhalten, sodann aber noch eine besondere
Stimme für diejenigen 10 thlr., um welche seine Steuer die des C über-
steigt, da 10 thlr. gerade der Steuerantheil ist, der auf einen der 100
stimmfahigen Gemeindeglieder kömmt, wenn die gesammte Grumdeinkommen=
Steuer aller Gemeindeglieder (1000 thlr.) unter sie gleich vertheilt wird.
Gäbe das Gut A noch 40 thlr. mehr an Grundeinkommen-Steuer:
so würde es auch noch 4 Stimmen mehr erhalten.
#. 96.
Die Eigenthümer bisher erimirter Besitzungen (S. 4), welche mit dem
Heimathsbezirke einer durch einen Stadtrath vertretenen Stadtgemeinde ver-
einiget werden, nehmen an der Verwaltung der Heimathsangelegenheiten nur
in sofern Antheil, als sie, nach der Ortsverfassung) berechtiget sind, bey
der Wahl des Stadtrathe5 mit zu stimmen.
Treten jedoch Besitzer der im K. 5 bezeichneten Güter einem städtischen
Heimathsbezirke bey: so bleibt die Bestimmung der Art und des Verhalt-
nisses ihres Antheiles an Verwaltung der Heimathsangelegenheiten, welcher
ihnen in keiner Weise ganz versagt werden darf, besonderer örtlicher An-
ordnung vorbehalten. 4