Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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einzelnen Guts-Grundstücke wird, ohne Berücksichtigung des bisherigen Ver- 
hältnisses, lediglich nach den Verordnungen in den §i. 983 und 95 f. von 
Neuem ermittelt und festgesetzt. 
g. 102. 
Die Hinzuschlagung von Grundstuͤcken erhoͤhet die einmahl ermittelte 
Stimmberechtigung einer solchen Besitzung nicht, sofern auf jenen nicht schon 
an und fuͤr sich ebenfalls eine besonders bestimmte derartige Berechtigung 
haftet, welche fortbesteht. 
g. 108. 
Bey eintretender Stimmengleichheit steht der Ortsobrigkeit, in Staͤdten 
aber, wo der Stadtrath auch zugleich die Ortsobrigkeit ist, dem Vorsitzen- 
den die Entscheidung zu. 
g. 104. 
Es darf keine Trauung innerhalb des Großherzogthumes vollzogen 
werden, bevor die Erlaubniß (Trauschein) der inländischen Orts-Polizey- 
Behörde (des Amtes, Gerichtes, Stadtrathes), in deren Bezirke ent- 
weder das Ehepaar sich niederlassen will, oder wo in Bezug auf. Auslän= 
der C. 106) und solche, die im Auslande sich niederlassen wollen (S. 107), 
die Trauung erfolgen soll, dazu beygebracht worden ist. Für die bey der 
wiversität Jena definitiv angestellten Lehrer, Beamtete und Diener ertheilt 
der akademische Senat den Trauschein unter Berücksichtigung aller gesetli- 
chen Erfordernisse, nur die §. 105 unter I1 und II bezeichneten ausge- 
nommen. 
g. 105. 
Die Ertheilung einer solchen Erlaubniß setzt, außer den sonstigen ge- 
setzllichen Erfordernissen (heirathsfaͤhigem Alter, Genehmigung von Seiten der 
vorgesetzten Behörde bey Verheirathung von Staatsdienern, Militärs, Geist- 
lichen und Schullehrern, Abfindung mit den Kindern früherer Ehe bey Wie- 
derverehelichungen, Rechnungslegung bey Verehelichung des Vormundes mit 
der Mündel) voraus: 
4 * 
Verfahren bey 
der Einge- 
hung von 
Eben.
	        
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