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I. ein Zeugniß des zuständigen Geistlichen im Wohnorte der Verlobten,
daruͤber, daß keine kirchliche (kanonische) Hindernisse der Eingehung
der Ehe entgegenstehen und
II. ein Zeugniß des Gemeindevorstandes des betroffenen Bezirkes oder
sonstige amtliche und zuverlaässige Nachricht darüber, daß
1) entweder beyde Verlobte in diesem Bezirke heimathöberechtiget sind,
oder doch die Aufnahme des einen Theiles am Heimathsorte des
andern für den Fall der Eingehung der Ehe zugesichert ist, und
daß
von Seiten des Heimathsbezirkes kein Widerspruch dagegen erhoben
wird (F. 48), indem außerdem die Ausfertigung des Trauscheines
von der Erledigung dieses Widerspruches abhängt.
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g. 106.
Bey Auslaͤndern, welche sich, ohne Niederlassung im Großherzogthume
zu beabsichtigen, in solchem trauen lassen wollen, ist statt dessen (9. 105)
die Beybringung eines Zeugnisses von einer ausländischen Ortsbehörde dar-
über erforderlich, daß der einzugehenden Ehe kein Hinderniß entgegen steht,
und daß beyde Theile daselbst nach ihrer Verheirathung mit ihren etwaigen
Kindern jederzeit aufgenommen werden sollen.
g. 107.
Bey Verlobten, von welchen der eine oder beyde Theile dem Groß-
herzogthume angehoͤren, welche aber außerhalb desselben sich niederlassen
wollen, ist dasselbe (6. 106) und außerdem noch das (I. 105 unter
1 erwähnte Zeugniß des Ortsgeistlichen, jedoch nur hinsichtlich des inlän-
dischen Theiles, erforderlich.
g. 108.
Der Trauschein muß den Ort der Heimath des künftigen Ehepaares
ausdrücklich bezeichnen, indem außerdem der Ort, an welchem die ausstel-
lende Behörde ihren Sitz hat, dafür gilt.