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g. 10.
Der Wiederholung der Klage im Termine und einer besonderen Auf-
forderung zur Antwort (Provokation) von Seiten des Klgers bedarf es nicht.
8. 11.
Der Beklagte hat in der Einredehandlung seine saͤmmtlichen verzoͤgerli-
chen und zerstoͤrlichen Einreden, sowie seine Einlassung auf die Klage (auch
in den Gebiethstheilen, wo noch der gemeine Prozeß gilt, die ihm zuste-
hende Wiederklage) dergestalt vorzutragen, daß keines dieser Vertheidigungs-
mittel mit dem andern vermengt werden darf. Geschieht eine solche Ver-
mengung dennoch durch einen Advokaten: so ist dieser in eine Ordmunggs-
strafe zu nehmen, welche, nach richterlichem Ermessen, bis zu fünf Thalern
ansteigen kann.
g. 12.
Einerley ist es, ob die Einreden der Einlassung vorausgehen oder ihr
angehaͤngt folgen, nur muͤssen sie saͤmmtlich sogleich bey der ersten Antwort
auf die Klage vorgeschuͤtzt und alsbald — durch Anfuͤhrung aller dazu ge-
hörigen Thatsachen, wie dieß auch bey der Klage erforderlich ist — voll-
ständig begründet werden. Mit den in der Einredehandlung nicht vorge-
schützten oder nicht hinreichend begründeten Einreden ist der Beklagte von
diesem Prozesse ausgeschlossen.
S. 13.
Keine Einrede befreyt von der Verbindlichkeit zur Einlassung und wer
sich, vorgeschützter Einreden halber, gleichwohl nicht einläßt, hat zu erwar-
ten, daß die Klage ihrem thatsächlichen Inhalte nach für eingestanden werde
erachtet werden, sofern sie nicht als an sich unstatthaft zu verwerfen ist.
S. 14.
Die Einlassung muß, wenn nicht die ganze Klage eingeräumt wird,
sich wörtlich an den Klagevortrag halten, dergestalt, daß jedes der mit
fortlaufenden Nummern zu bezeichnenden Glieder derselben für sich allein ei-
nen vollständigen Sinn gebe und nur Einen Thatumstand umfasse. Es dür-
fen daben auch nicht Beziehungen auf die Klage von den Wortenn
bis zu den Worten: . vorkommen. Jede erhebliche Thatsache, welche
nicht ausdrücklich und mit deutlicher Bezeichnung geldugnet oder, wo dieses