Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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ja geeigneten Falles selbst definitiv, durch Eidesleistung bedingt, zu 
erkennen. 
#. 24 
Das in den Ss. 5— 23 geordnete Verfahren tritt, soweit die Natur 
dieser Prozeßart es zuläßt, auch bey erhobenen Exekutiv-Klagen ein, nur eie. “ 
mit folgenden besonderen Bestimmungen: 
1) Alles, was die angezogenen §§. von der Einlassung und der Strafe 
des für geschehen anzunehmenden Eingeständnisses enthalten, versteht sich 
hier, den Eigenthümlichkeiten des Exekutiv-Prozesses gemäß, von Aner- 
kennung der uUrkunden und von Annahme dieser Anerken- 
nung zur Strafe. 
2) Die Erklärung über die der Klage zum Grunde liegenden und die- 
fer nur in einfacher Abschrift beyzugebenden, im Termine aber. ur- 
schriftlich vorzulegenden Urkunden (Dokumente), sowie das Vorbrin- 
gen der Einreden und das Vorlegen der sie begründenden urkundlichem 
Beweismittel (Dokumente) muß nothwendig spatestens im Termine 
geschehen. · 
s)WenneigentlicheReplikemDupliken:c.vorgeschütztundmftur- 
lundenbclegtwerdemsosindsletzterezugleichimOriginalbeydem 
Gericht einzureichen und daselbst vom Gegentheil im Laufe der ihm 
zur Erklärung bestimmten Fristen (9. 16) einzusehen. " 
Ueber die geschehene Aufkündigung einer verbrieften Schuld kann in 
Ermangelung von urkunden der Eid zugeschoben werden, ohne daß 
Gewissensvertretung dagegen Statt findet. 
Solchen Falles ist in der Ladung zum Termine Einlassung darauf und 
Erkl4rung über den Eidesamrag, eben so wie im ordentlichen Pro- 
zesse (§. 7), aufzuerlegen. 
6) Zeugen können auch zum Beweise der Einreden, der Repliken und der 
Dupliken nicht gebraucht werden. 
S. 25. 
Eben so kommen die in den §5. 5 —23 enthaltenen Vorschriften ang= ##u. ###au- 
log in anderen summarischen Prozeß--Arten zur Anwendung, wenn auf erho- ishem 
bene Klage oder Imploration ein Verfahren zwischen den Streittheiltlen 
Statt findet. 
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—. 
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