180
Es haͤngt aber hierbey vom Ermessen des Richters ab, die dort be-
stimmten Fristen auf angemessene Weise abzukuͤrzen.
g. 26.
In Konkurs= und anderen Ediktal-Prozessen ist es den Aufgeforderten
(Provokaten) verstattet, schriftliche Anmeldungen und Liquidationen schon vor
dem Termine anzubringen, und es bedarf alsdann ihres persönlichen Erscheinens
im Eriktal-Termine nicht. Nach Ablauf dieses Termins ist vielmehr auf die
eingercichten Liquidationen ohne Weiteres das Kommunikations-Verfahren
(G. 8 — 18y einzuleiten.
S 27.
Im Wechsel-Prozesse verbleibt es bey dem in der Wechselordnung vom
20. April 1819 angeordneten Verfahren, und eben so bewendet es hinsicht-
lich der nach dem Gesetze vom 31. May 1817 über minderwichtige und
geringfügige Rechtsstreitigkeiten und nach dem Gesetze vom 16. May 1823
über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verhandelnden Sachen,
bey den Vorschriften dieser Gesetze. Nur die öö. 1— 4, 39—45 des ge-
genwärtigen Gesetzes finden auch in vorbenannten Prozeß = Gattungen An-
wendung.
g. 28.
e r Sowohl im Ordinar-Prozesse, als im summarischen Prozesse — so-
fern nur im letztern überhaupt eine besondere Beweis-Instanz Statt fin-
det — läuft eine peremtorische Frist von dreyßig Tagen zum Antritte
de5 Beweises oder der Bescheinigung (welche hier und in den folgenden §.
unter jenem Ausdrucke mit begriffen ist) vom Tage nach der Rechtskraft
des darauf sprechenden Erkenntnisses und folglich, wenn dieses in letzter In-
stanz gesprochen worden ist, gleich vom Tage nach der Eröffnung desselben an.
Einc gleich lange Frist läuft zum Antritte des Gegenbeweises (der Ge-
genbescheinigung) vom Tage nach Mittheilung der Beweisschriften, sowie
zum Antritte des als Gewissensvertretung zu führenden Beweises vom Tage
nach der Rechtskraft des Bescheides, in welchem auf den Eid erkannt
worden ist. "
§. 29.
Der Zeug enbeweis muß in Artikel-Form abgefaßt seyn, bey anderen
Beweismitteln genügt die gewöhnliche Form der Partheyvorträge, sofern