Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Es haͤngt aber hierbey vom Ermessen des Richters ab, die dort be- 
stimmten Fristen auf angemessene Weise abzukuͤrzen. 
g. 26. 
In Konkurs= und anderen Ediktal-Prozessen ist es den Aufgeforderten 
(Provokaten) verstattet, schriftliche Anmeldungen und Liquidationen schon vor 
dem Termine anzubringen, und es bedarf alsdann ihres persönlichen Erscheinens 
im Eriktal-Termine nicht. Nach Ablauf dieses Termins ist vielmehr auf die 
eingercichten Liquidationen ohne Weiteres das Kommunikations-Verfahren 
(G. 8 — 18y einzuleiten. 
S 27. 
Im Wechsel-Prozesse verbleibt es bey dem in der Wechselordnung vom 
20. April 1819 angeordneten Verfahren, und eben so bewendet es hinsicht- 
lich der nach dem Gesetze vom 31. May 1817 über minderwichtige und 
geringfügige Rechtsstreitigkeiten und nach dem Gesetze vom 16. May 1823 
über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verhandelnden Sachen, 
bey den Vorschriften dieser Gesetze. Nur die öö. 1— 4, 39—45 des ge- 
genwärtigen Gesetzes finden auch in vorbenannten Prozeß = Gattungen An- 
wendung. 
g. 28. 
e r Sowohl im Ordinar-Prozesse, als im summarischen Prozesse — so- 
fern nur im letztern überhaupt eine besondere Beweis-Instanz Statt fin- 
det — läuft eine peremtorische Frist von dreyßig Tagen zum Antritte 
de5 Beweises oder der Bescheinigung (welche hier und in den folgenden §. 
unter jenem Ausdrucke mit begriffen ist) vom Tage nach der Rechtskraft 
des darauf sprechenden Erkenntnisses und folglich, wenn dieses in letzter In- 
stanz gesprochen worden ist, gleich vom Tage nach der Eröffnung desselben an. 
Einc gleich lange Frist läuft zum Antritte des Gegenbeweises (der Ge- 
genbescheinigung) vom Tage nach Mittheilung der Beweisschriften, sowie 
zum Antritte des als Gewissensvertretung zu führenden Beweises vom Tage 
nach der Rechtskraft des Bescheides, in welchem auf den Eid erkannt 
worden ist. " 
§. 29. 
Der Zeug enbeweis muß in Artikel-Form abgefaßt seyn, bey anderen 
Beweismitteln genügt die gewöhnliche Form der Partheyvorträge, sofern
	        
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