Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

188 
gesmmden wird, den Gegemheil in einer diesfalls zu setzenden achttägigen 
Frist erst zu hören. 
g. 38. 
Untergerichte, bey denen ein Rechtsmittel eingelegt wird, haben in al- 
len und jeden Fällen die Akten binnen längstens acht Tagen bey zwey Tha- 
lern Strafe an die Oberbehörde einzusenden und gleichzeitig den Gegner von 
der Einwendung des Rechtsmittels, ohne Mittheilung einer Abschrift des 
letteren, kürzlich zu benachrichtigen. 
S#.39. 
Alle Fristen, sie mögen vom Gesetze bestimmt oder vom Gerichte anbe- 
raumt seyn, fangen vom Tage nach der Behändigung der Ladung, der Be- 
händigung des Dekretes, der Eröffnung des urthels oder des Bescheides an, 
und endigen — selbst ohne Ausnahme der unerstreckbaren Faralien zu Ein- 
wendung von Rechtsmitteln — erst mit dem Ablaufe des letzten Tages. 
g. 40. 
Die Zeit zu Tagfahrten (Terminês-Zeit), die Schwörungs-Termine 
nicht ausgenommen, dauert bis zwey Uhr Nachmittags. 6 
In Wechselsachen und in Subhastations-Sachen verbleibt es jedoch 
bey den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
g. 41. 
Der Lauf einer Frist, binnen welcher eine Parthey etwas zu leisten 
oder einzureichen hat, wird dadurch, daß sie selbst noch mit einer an- 
dern ihr auferlegten Leistung (Purifikation eines Erkenntnisses) im Rück- 
stande ist, niemahls gehemmt. . 42 
Fristerstreckungen sollen durchaus nur dann bewilliget werden, wenn sie 
vor Ablauf der Frist gesucht und erhebliche Gruͤnde dafuͤr angefuͤhrt worden 
sind. Diese Gruͤnde muͤssen, wenn nach der ersten Fristerstreckung ein wei- 
teres Fristgesuch Beruͤcksichtigung finden soll, auch gehoͤrig bescheiniget seyn. 
Zu Rechtfertigung oder Widerlegung eingewendeter Rechtsmittel kann von 
dem Richter nur Ein Mahl und bloß auf Bescheinigung ausreichender 
Gruͤnde, zu Einlegung eines Rechtsmittels kann niemahls Frist ertheilt werden. 
#43. 
Jeder Richter, welcher längere Fristen, als gesehüh bestimmt find, ver- 
Von Fristen 
und Tagfahr-= 
ten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.