Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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stattet, oder dieselben ohne Beobachtung der im 9. 48 enthaltenen Vor- 
schriften erstreckt, setzt sich einer Ordnungsstrafe aus. 
g. 44. 
Gegen eine von dem Richter ausgesprochene Fristgestattung wird gar 
kein Rechtsmittel, sondern nur Beschwerde zum Zwecke disziplinarischer Ahn- 
dung, gegen Fristversagung wird nur Berufung an die zuständige Regierung 
und bezüglich Leuterung bey derselben, welche jedoch keine Versendung der 
Akten, sondern bloß Aenderung des Referenten und nochmahligen Vortrag 
zur Folge haben soll, ohne weiteres Verfahren gestattet. Eine solche Beru- 
fung, bezüglich Leuterung, hat die Wirkung, daß im Falle der Bestätigung 
die in der wirklich laufenden letzten Frist nicht eingebrachte Handlung für 
versäumt gcachtet, und im Falle der Abänderung dic anfänglich abgeschlagene, 
vom Oberrichter aber gestattete Frist nicht vom Tage der Bekanntmachung 
des abändernden Beschlusses, sondern vom Ablaufe der vorhergehenden Frist 
gerechnet wird. 
g. 45. 
Vom Ermessen des Richters hängt es übrigens ab, auch solche Termine, 
welche dazu gesetzlich nicht bestimmt sind, mit zur Gütepflegung anzuberau- 
men und zu dieser die Partheyen persönlich, unter Androhung von Geld- 
strafen, vorzuladen. 
#46. 
uUngehorsamsbeschuldigungen im Prozesse finden nicht weiker Statt. Es 
treten vielmehr die nach Vorschrift des Gesetzes vom Richter oder vom Ge- 
setze unmittelbar gedrohten Rechtsnachtheile mit dem Ablaufe der zur Vor- 
nahme gewisser Handlungen bestimmten Fristen oder Termine, ohne vorgän- 
gige Ungehorsamsbeschuldigung und ohne hinzukommendes Präklusiv-Dekret, 
von selbst (ipso jurc) ein, ohne daß Nachholung (purgatio morae) ver- 
stattet wäre; versteht sich, dafern nicht auf das erlangte förmliche Recht 
vom Gegentheile verzichtet wird. 
. 47. 
Der Eintritt der gedrohten Rechtsnachtheile bey versaͤumten oder sonst 
nicht genüglich beobachteten Terminen setzt jedoch voraus, daß der Ge- 
gentheil in solchen gehörig, d. h. in Persen oder durch einen hinreichend 
bevollmächtigten Anwalt, erschienen und seinen sonstigen Obliegenheiten darin 
nachzukommen sich bereit erklärt hat.
	        
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