Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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schließen, 3) einen Afteranwalt zu ernennen. Zur Abschließung eines Vergleiches 
uͤber den Streitgegenstand selbst, zur Ernennung eines Schiedsrichters, zur 
Uebergehung einer Instanz und zur Empfangnahme von Geld oder anderen 
Streitgegenständen ist jedoch ein ausdrücklicher Auftrag erforderlich. Wird 
die Vollmacht von einem Ausländer ertheilt: so muß sie gerichtlich bestellt 
oder wenigstens vor Gericht anerkannt werden. 
g. 568. 
e uhne. Darlehens forderungen — sie mögen Kapital oder Zinsen betreffen 
— können von dem, der sie geltend machen will, vor förmlicher Klager- 
hebung dem zuständigen Gerichte angezeigt werden. Dieses kann eben sowohl 
mündlich als schriftlich geschehen und es bedarf dazu keiner besonderen Form. 
g. 54. 
Von jeder solchen Anzeige und, im Falle Forderungen der gedachten Art 
sofort förmlich eingeklagt werden, von der Klage hat das Gericht unver- 
züglich dem Schuldner — nach Ermessen des Richters mündlich oder schrift- 
lich — auf das Kürzeste Nachricht zu geben und denselben auf einen möglichst 
nahen, höchstens vierzehentägen, Termin zur Erklärung darauf vorzuladen. 
g. 55. 
Auch der Glaͤubiger oder dessen Bevollmaͤchtigter ist auf die kuͤrzeste 
Weise vom Termins-Tage zu benachrichtigen. 
g. 56. 
Dieser Sühne-Termin darf auch in der Privat-Wohnumg des Richters 
gehalten werden. 
8. 57. 
Erscheint der Schuldner und raͤumt die Forderung ganz oder theilweise 
unumwunden ein, oder kommt ein Vergleich zu Stande — wohin das Ge- 
richt durch geeignete Verständigung eifrigst mitzuwirken hat —: so ist dieses 
zu protokolliren, dem Gläubiger aber, wenn dieser es beantragt oder nicht 
erschienen ist, Abschrift des Protokolles von der Hand hinauszugeben. 
g. 58. 
Auf dem Grunde eines solchen gerichtlichen Eingestaͤndnisses oder Ver- 
gleiches kann der Glaͤubiger, eben so wie aus einem rechtskräftigen Erkennt- 
nisse, auf Hülfovollstreckung antragen. 
# 59. 
Zahlungsfristen, welche der Schuldner bey dem Eingeständnisse der For-
	        
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